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Auszug der aktuellen Rechtsprechung des Sozialgerichts Stuttgart (Stand: August 2016)

I. Arbeitslosenversicherung

1. Die Agentur für Arbeit ist verpflichtet, die für eine Maßnahme zur Teilhabe gewährten Fahrtkosten bei einer Fahrpreiserhöhung auch dann anzupassen, wenn zwar nicht die einzelne Fahrpreiserhöhung, aber mehrere aufeinanderfolgende Fahrpreiserhöhungen zusammen die Grenze einer nur geringfügigen Erhöhung von 5,00 € überschreiten (Urteil vom 26.01.2016, S 5 AL 3774/15).

Der Kläger absolvierte eine von der beklagten Bundesagentur für Arbeit geförderte Maßnahme zur Ausbildung zum Fachpraktiker für Holzverarbeitung. Für die täglichen Pendelfahrten von der Wohnung zur Ausbildungsstätte, welche der Kläger mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegte, bewilligte die Beklagte dem Kläger zunächst unter Zugrundelegung der tatsächlichen Kosten monatliche Fahrtkosten in Höhe von 127,40 €. Einen von dem Kläger wegen einer Fahrpreiserhöhung zum 01.01.2014 auf 131,00 € monatlich gestellten Antrag auf Anpassung der Fahrtkosten lehnte die Beklagte unter Hinweis darauf, dass es sich lediglich um eine geringfügige Fahrpreiserhöhung von weniger als 5,00 € handele, ab. Zum 01.01.2015 kam es zu einer erneuten Fahrpreiserhöhung auf nunmehr 134,00 € monatlich. Den erneuten Antrag des Klägers auf Anpassung der Fahrtkosten lehnte die Beklagte wiederum ab. Zur Begründung führte sie aus, die Fahrtkosten hätten sich ab 01.01.2015 um weniger als 5,00 € erhöht. Jede Fahrpreiserhöhung sei dahingehend isoliert zu betrachten, ob diese Fahrpreis­erhöhung (noch) geringfügig sei oder nicht.

Die Kammer hat der dagegen erhobenen Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger ab 01.01.2015 Fahrtkosten in Höhe von 134,00 € zu gewähren. Nach §§ 112 ff. Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in Verbindung mit § 53 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) werden als Reisekosten die erforderlichen Fahrtkosten übernommen (§ 53 Abs. 1 SGB IX). Dabei werden Fahrtkosten in Höhe des Betrages zugrunde gelegt, der bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels der niedrigsten Klasse des zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrsmittels zu zahlen ist, bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel in Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes. Bei nicht geringfügigen Fahrpreiserhöhungen hat auf Antrag eine Anpassung zu erfolgen, wenn die Maßnahme noch mindestens zwei weitere Monate andauert. Die Kammer hat zwar die von der Beklagten angenommene Grenze für eine geringfügige Fahrpreiserhöhung mit 5,00 € als angemessen angesehen. Dabei ist aber entgegen der Auffassung der Beklagten nicht jeweils isoliert auf den Wert der einzelnen Fahrpreiserhöhung, sondern auf den Wert der Erhöhung gemessen an der letzten Bewilligungsentscheidung der Beklagten über die Gewährung von Fahrtkosten abzustellen. Ausgehend hiervon ergab sich ab 01.101.2015 eine Erhöhung von 6,40 €. Geringfügigkeit lag damit nicht mehr vor.

2. Auch im Falle einer Nachlassinsolvenz des verstorbenen Arbeitgebers ist Insolvenzgeld zu leisten (Urteil vom 20.04.2016, S 3 AL 5238/14, rechtskräftig).

Nachdem der Arbeitgeber des Klägers verstorben war, wurde der Betrieb des Verstorbenen von der Erbin bis zur Eröffnung der Nachlassinsolvenz verwaltet. Der Kläger begehrte von der Beklagten die Zahlung von Insolvenzgeld.

Das Gericht hat der Klage stattgegeben. Auch die Nachlassinsolvenz nach §§ 315 ff. InsO sei ein Insolvenzereignis gemäß § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB III. Die Arbeitsentgeltansprüche des Klägers, der zunächst für die Betriebserbin weitergearbeitet habe, seien auch von der Nachlassinsolvenz erfasst. Denn die Betriebserbin habe durch den Eintritt in das Arbeitsverhältnis und die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zum Zwecke der ungestörten Abwicklung des Nachlasses sogenannte Nachlasserbenschulden begründet. Für diese hafte neben der Betriebserbin auch der Nachlass, so dass die Arbeitsentgeltansprüche des Klägers von der Nachlassinsolvenz erfasst seien.

3. Das tägliche Bemessungsentgelt nach § 151 SGB III ist das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat. Daher ist das im Bemessungszeitraum erzielte Entgelt durch die Anzahl der Beschäftigungstage zu dividieren (S 6 AL 3642/14, Urteil vom 24.09.2015).

Die Klägerin begehrte höheres Arbeitslosengeld. Sie machte unter Bezugnahme auf § 18 b Abs. 2 SGB B IV geltend, das Bemessungsentgelt müsse erst durch 12 Monate und dann durch 30 Tage dividiert werden und nicht allein durch 365 Tage. Statt 38,34 Euro betrage ihr tägliches Leistungsentgelt 38,88 Euro. Dem von der Klägerin begehrten Berechnungsweg steht nach den Ausführungen des Gerichts jedoch bereits der gesetzliche Wortlaut der anzuwendenden Norm des § 151 SGB III entgegen, sodass die von der Beklagten angewandte und der gesetzlichen Regelung entsprechende Berechnungsmethode nicht zu beanstanden sei.

4. Ein Industriekaufmann, der vor Beginn seiner Arbeitslosigkeit als selbständiger Unternehmensberater mit Schwerpunkt Brandschutz tätig gewesen ist, kann auch dann nicht Arbeitslosengeld nach der Qualifikationsstufe für Beschäftigungen, die einen Fachschulabschluss oder den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister erfordern, beanspruchen, wenn er berufsbegleitend mehrtätige Fortbildungen absolviert und die Zusatzqualifikation „Sachkundiger für Rauch- und Wärmeabzugsanlagen sowie Brand- und Rauchmeldeanlagen“ erworben hat (Urteil vom 12. November 2015 , S 16 AL 2682/13).

In dem Verfahren stritten die Beteiligten über die Höhe des Arbeitslosengeldes. Der Kläger, der die Mittlere Reife erworben und eine Ausbildung zum Industriekaufmann absolviert hat, war viele Jahre bei einem Hersteller von Fahrzeug- und Gebäudetechnik beschäftigt, zuletzt in der Funktion eines Gruppenleiters. Während dieser Zeit nahm er an mehreren Schulungen und Fortbildungen zu verschiedenen Themen teil, u.a. an einer Schulung für Sachkundige von Rauch- und Wärmeabzugsanlagen. Später übte er eine selbstständige Tätigkeit als Unternehmensberater mit Schwerpunkt vorbeugender Brandschutz aus und wurde auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung freiwillig weiter versichert. Nach Eintritt von Arbeitslosigkeit bewilligte ihm die Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld. Dabei legte sie der Leistungsberechnung mangels vorausgehender Lohnansprüche eine fiktives Arbeitsentgelt zugrunde, das sie nach der Qualifikationsstufe 3 (Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf erfordern) bemaß. Hiergegen wandte sich der Kläger mit der Klage, mit der er die Einstufung in die Qualifikationsstufe 2 (Beschäftigungen, die einen Fachschulabschluss oder den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister erfordern) forderte. Die Klage blieb ohne Erfolg. In welche Qualifikationsgruppe der Arbeitslose einzustufen sei, richte sich nicht nach seiner bisherigen Berufstätigkeit oder dem zuletzt erzielten Gehalt, sondern vielmehr nach der Beschäftigung, in der er mit der höchsten Wahrscheinlichkeit wieder den Zugang zum Arbeitsmarkt finde. Das sei der Ausbildungsberuf, jedenfalls solange durch berufsbegleitende Schulungen und Seminare noch keine Qualifikation erreicht worden sei, die nach Zeitaufwand und Inhalt einem Fachschulabschluss oder einer abgeschlossenen Qualifikation als Meister entspreche.

5. Ein Arbeitnehmer, der seinen Anspruch auf Arbeitsentgelt an eine Bank abtritt, die das Insolvenzgeld vorfinanziert, kann gegenüber der Bundesagentur für Arbeit keine Einwände gegen die Höhe des Insolvenzgeldes erheben (Urteil vom 19. Mai 2016, S 11 AL 5024/14).

Über das Vermögen der Firma, bei der der Kläger beschäftigt war, wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger unterzeichnete eine Vereinbarung, durch die er seine Ansprüche auf Arbeitsentgelt in Höhe des Insolvenzgeldes gegen einen Kaufpreis in gleicher Höhe an eine Bank abtrat. Zweck dieser Vereinbarung war die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes durch die Bank. Später wandte er sich an die Bundesagentur für Arbeit, da er Zweifel hatte, ob die Höhe des Insolvenzgeldes korrekt berechnet worden war. Die Bundesagentur lehnte eine Nachzahlung ab.

Das Gericht wies seine Klage ab. Der Anspruch des Klägers auf Insolvenzgeld sei durch die Abtretungsvereinbarung gemäß § 170 Abs. 1 SGB III kraft Gesetzes auf die Bank übergegangen. Das Insolvenzgeld sei von der Arbeitsagentur an die Bank ausbezahlt worden, der Kläger habe stattdessen den mit der Bank vereinbarten Kaufpreis erhalten. Einwendungen gegen die Höhe dieses Kaufpreises könne der Kläger nur gegenüber der Bank, nicht aber gegenüber der Bun­des­agentur geltend machen.

 

II. Grundsicherung für Arbeitsuchende

1. Das Jobcenter muss die Schülerbeförderungskosten zu einer „islamfreundlicheren“ Privatschule nicht übernehmen, wenn der Besuch der nächstgelegenen staatlichen Schule zumutbar ist (Gerichtsbescheid vom 17.06.2016, S 24 AS 6353/14).

Mehrere Geschwister einer im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches durch das Jobcenter stehenden Esslinger Familie besuchten eine Privatschule in Stuttgart. Das Jobcenter lehnte die Übernahme von Fahrtkosten nach § 28 Abs. 4 SGB II ab, weil es in Esslingen Schulen im Umkreis von ca. zwei Kilometern gebe und die gewählte Schule daher nicht die „nächstgelegene“ im Sinne des Gesetzes sei.

Die Kammer hat die auf Übernahme der Beförderungskosten gerichtete Klage abgewiesen. Die Kläger konnten insbesondere nicht mit der Argumentation durchdringen, dass die Privatschule besonders für türkischstämmige Schüler und Muslime bessere Angebote biete (z.B. Nutzung eines islamischen Gebetraumes). Denn nach Ansicht der Kammer liegt eine mit den Wertungen des Art. 4 und Art. 6 des Grundgesetzes konforme Auslegung des § 28 Abs. 4 SGB II darin, dass ein Schüler nicht darauf verwiesen werden kann, eine konfessionell einseitige Schule als nächstgelegene Schule zu besuchen, wenn dies seinen oder den religiösen Wertevorstellungen seiner Erziehungsberechtigten zuwider läuft, er aber nicht verlangen kann, die Kosten für den Transport zu einer seinen Glaubensvorstellungen entsprechenden Schule ersetzt zu bekommen, wenn die nächstgelegene Schule - wie hier - eine staatliche nicht einseitig konfessionell orientierte und ihm daher zumutbare Schule ist.

2. Jobcenter dürfen im Rahmen von Erstausstattungen (hier eine Beihilfe zur Anschaffung von Gardinen) auf Pauschalen zurückgreifen. Eine Pauschale in Höhe von 149,00 Euro für die Ausstattung von drei Zimmern mit Gardinen ist nicht zu beanstanden (Urteil vom 25.5.2016, S 2 AS 3427/14).

Der Kläger zog 2013 aus einer Obdachlosenunterkunft, in der er wegen Räumung seiner vorherigen Wohnung für wenige Monate wohnte, in eine neue Wohnung. Er beantragte bei der Beklagten die Kosten für die Anschaffung neuer Rollos/ Gardinen. Die Beklagte gewährte ihm daraufhin eine pauschale Beihilfe für einen Einpersonenhaushalt in Höhe von 149,00 €   für Gardinen/ Rollos und deren Befestigung.

Gegen diesen Bescheid wurde Widerspruch und nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren Klage beim Sozialgericht Stuttgart erhoben. Der Kläger trug vor, dass die gewährten 149,00 Euro nicht ausreichend seien, um die Wohnung mit Gardinen und Rollos auszustatten. Er kenne insbesondere niemanden, der ihm das nötige Werkzeug für die Befestigung ausleihen könne. Für den genannten Betrag könne er sich nicht das Werkzeug und die Gardinen mit Befestigungen besorgen.

Im Urteil vom 25.5.2016 hat das Gericht entschieden, dass Hilfebedürftige grundsätzlich einen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe zur Anschaffung von Sichtschutz bzw. Verdunklung nach einem Umzug in eine neue Wohnung haben, wenn wie hier keine Gardinen o.ä. aus der vorherigen Wohnung vorhanden sind oder aufgrund verschiedenen Fenstermaße nicht mehr verwendet werden können.

Weiter ermögliche das Gesetz, dass die Unterstützung in Form von Pauschalen gewährt werde. Die Pauschale, die die Beklagte anhand von Internetrecherchen und Ermittlungen in örtlichen Baumärkten berechnet habe, sei auch in der Höhe nicht zu beanstanden. Zunächst sei zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nur ein Anspruch auf eine Ausstattung in einem unteren Segment des Einrichtungsniveaus bestehe. Dieser lasse sich auch nach Überprüfung des Gerichts unproblematisch mit der gewährten Pauschale erfüllen. Hinsichtlich der Befestigung verwies das Gericht den Kläger auch auf die Möglichkeit, Bohrhammer o.ä. in Baumärkten auszuleihen. Auch die dafür erforderliche Leihgebühr könne noch mit der gewährten Pauschale bestritten werden.

3. Flugstunden für den Erhalt eines Verkehrsflugzeugscheins sind keine Eingliederungsleistungen nach dem SGB II (Urteil vom 30.11.2015, S 3 AS 3667/15, rechtskräftig).

Der als Triebfahrzeugführer ausgebildete Kläger absolvierte - ohne vorherige Antragstellung bei der Beklagten - Flugstunden und begehrte anschließend deren Kostenübernahme.

Die Kammer hat die Klage abgewiesen. Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für absolvierte Flugstunden nach § 16 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB III bestehe schon deshalb nicht, weil es an einer vorherigen Antragstellung fehle. Unabhängig davon, seien Flugstunden für die berufliche Eingliederung auch nicht notwendig im Sinne von § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB III. Denn der Kläger sei ausgebildeter Triebfahrzeugführer, so dass er auch als solcher in den Arbeitsmarkt integriert werden könne.

4. Schönheitsreparaturen sind grundsätzlich vom Leistungsberechtigten selbst - ggf. unter Zuhilfenahme von Nachbarn und Verwandten - vorzunehmen. Auch ein nichtbedürftiger, nicht im Leistungsbezug nach dem SGB II stehender Mieter wäre gehalten gewesen, die diesbezüglichen Arbeiten selbst vorzunehmen.

Lediglich dann, wenn der Leistungsberechtigte die Schönheitsreparaturen etwa wegen Alters, Behinderung, körperlicher Konstitution oder wegen der Betreuung von Kleinstkindern nicht selbst vornehmen oder durchführen kann, kann auch die Übernahme der Aufwendungen für eine gewerblich Auszugsrenovierung in Betracht kommen.

Eine Unzumutbarkeit folgt nicht schon aus der Tatsache, dass es sich bei dem Leistungsberechtigten um eine Frau handelt (S 20 AS 4798/14, Gerichtsbescheid vom 11.02.2016, rechtskräftig).

Die Klägerin beauftragte ein Unternehmen zur Durchführung der Auszugsrenovierung. Im Anschluss hieran beantragte sie bei dem beklagten Jobcenter die Übernahme dieser Kosten, mit dem Hinweis darauf, dass sie zur Tragung der Schönheitsreparaturen mietvertraglich verpflichtet sei. Auch sei ihr eine Selbstvornahme als Frau und handwerklicher Laie nicht zuzumuten. Widerspruchsverfahren und Klage blieben ohne Erfolg.

5. § 60 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB II ermächtigt zur Einholung von Auskünften über das Einkommen und Vermögen des Partners des Leistungsberechtigten, nicht aber zur Anforderung von Belegen und Unterlagen über die Höhe der Einkünfte (Beschluss vom 05.08.2015, S 12 AS 3827/15 ER).

Mit seinem Antrag begehrte der Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen Bescheid des Antragsgegners, mit dem dieser den Antragsteller zur Vorlage von Unterlagen und Belegen über sein Einkommen aufforderte.

Das Gericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners wiederhergestellt. Das Auskunftsverlangen erweise sich als rechtsfehlerhaft. § 60 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB II ermächtige zwar zur Erteilung und Einholung von Auskünften über das Einkommen und Vermögen des Partners des Leistungsberechtigten, nicht aber - wie vorliegend erfolgt - zur Anforderung von Belegen und Unterlagen.

6. Zur Übernahme von Kosten für die Versorgung mit einer Lesebrille durch den Grundsicherungsträger (Gerichtsbescheid vom 30.12.2015, S 12 AS 5038/15)

Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Übernahme der Kosten für eine Lesebrille durch den Grundsicherungsträger. Das Gericht hat die Klage abgewiesen, da es an einer Anspruchsgrundlage fehle. Weil es sich bei den Kosten nicht um einen laufenden Mehrbedarf handele, sei insbesondere eine Kostenübernahme im Wege des § 21 Abs. 6 SGB II ausgeschlossen.

Bedarfe, die sich auf Krankenbehandlung i. S. von § 27 SGB V richteten, seien in erster Linie durch die gesetzliche Krankenversicherung abgedeckt. Deshalb betreffe der Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses für die Anschaffung einer Lesebrille allein das Verhältnis zur Krankenkasse und nicht dasjenige zu den Leistungsträgern nach dem SGB II.

7. Die Höhe der zu erwartenden Rente hat keinen Einfluss auf die Verpflichtung zur Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente als gegenüber dem Arbeitslosengeld II vorrangiger Sozialleistung (Gerichtsbescheid vom 17.02.2016, S 14 AS 5039/15).

Die im Februar 1951 geborene Klägerin, die im laufenden Bezug von Arbeitslosengeld II stand, wandte sich dagegen, dass das Jobcenter sie im Juli 2015 zur Beantragung einer vorzeitigen - und damit geminderten - Altersrente aufgefordert hatte. Zur Begründung berief sie sich u.a. darauf, dass das Jobcenter nicht ausreichend berücksichtigt habe, inwieweit ihre Hilfebedürftigkeit durch die geminderte Altersrente beseitigt oder nur verringert werde.

Das Gericht hat die Klage unter Hinweis darauf abgewiesen, dass es inzwischen höchstrichterlich geklärt ist (BSG, Urteil vom 19.08.2015 - B 14 As 1/15 R), dass die Höhe der Rente keine Unzumutbarkeit ihrer Inanspruchnahme zu begründen vermag.

8. Es besteht kein Anspruch auf ernährungsbedingten Mehrbedarf im Sinne des § 21 Abs. 5 SGB II wegen sog. hypokaliämischer periodischer Lähmungen (ICD 10: G72.3) (Urteil vom 14.01.2016, S 21 AS 3791/13).

Der Kläger begehrte von dem Beklagten die Gewährung eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs gemäß § 21 Abs. 5 SGB II wegen sog. hypokaliämischer periodischer Lähmungen.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Es lägen nach derzeitigem wissenschaftlichem Stand keine evidenzbasierten, randomisierten Daten vor, die mit der erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit aufzeigten, dass die genannte Erkrankung eine kostenaufwändigere Ernährung in Form einer kohlenhydrat- und natriumarmen Kost erfordere.

 

III. Betreuungsgeld

1. Nach der Nichtigkeitserklärung durch das Bundesverfassungsgericht kann Betreuungsgeld nicht mehr bewilligt werden (Gerichtsbescheid vom 09.05.2016, S 9 EG 6576/15).

Die Klägerin beantragte am 31.08.2015 die Gewährung von Betreuungsgeld für ihren im Jahr 2014 geborenen Sohn. Die Beklagte lehnte den Antrag unter Verweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.07.2015 (1 BvF 2/13) ab. Die hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg. Das Gericht hat zur Begründung ausgeführt, dass das Bundesverfassungsgericht das Betreuungsgeldgesetz für nichtig erklärt habe und es somit keine Rechtsgrundlage für die Gewährung von Betreuungsgeld gebe.

2. Bei Besuch einer öffentlich geförderten Einrichtung besteht kein Anspruch auf Betreuungsgeld (Urteil vom 19.04.2016, S 9 EG 4324/15, Berufung anhängig unter L 11 KR1661/16).

Die Klägerin bezog für ihren im Jahr 2013 geborenen Sohn Betreuungsgeld. Nachdem die Klägerin mitgeteilt hatte, dass ihr Sohn für insgesamt 9 Stunden wöchentlich eine Spielgruppe besuche, erließ die Beklagte einen Änderungsbescheid und lehnte die Weitergewährung des Betreuungsgeldes für die Zukunft ab. Zur Begründung führte die Beklagte an, dass der Sohn der Klägerin eine öffentlich geförderte Einrichtung besuche. Dies schließe nach § 4a Abs. 1 Nr. 2 BEEG einen Anspruch auf Betreuungsgeld aus. Das Gericht hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass nach Auskunft des zuständigen Trägers die Spielgruppe als Ergänzung zu den bestehenden Kindertageseinrichtungen gefördert werde, um ein bedarfsgerechtes Angebot zur Erfüllung des Anspruches auf einen Betreuungsplatz für unter Dreijährige zu schaffen. Es liege somit eine öffentlich geförderte Einrichtung nach § 4a Abs. 1 Nr. 2 BEEG iVm § 24 Abs. 2 SGB VIII vor.


IV. Gesetzliche Krankenversicherung

1. Der Leiter einer Tankstelle steht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und ist dann nicht selbstständig tätig, wenn er u.a. keinen maßgeblichen Einfluss auf die Verkaufspreise hat, kein eigenes Personal einstellt, keine laufenden betrieblichen Aufwendungen hat, kein eigenes Vermögen einsetzt, sondern lediglich seine reine Arbeitskraft zur Verfügung stellt und dafür einen pauschalen Stundensatz erhält. Ein Gesellschaftsanteil von 20% erlaubt keinen maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft (Urteil vom 08.03.2016, S 8 KR 4005/14; Berufung der Klägerin beim LSG anhängig).

Die Klägerin betreibt in der Rechtsform der GmbH insgesamt zwei Tankstellen und betraute den Beigeladenen im streitigen Zeitraum mit der Leitung einer dieser Tankstelle. Nach Aufdeckung von Manipulationen im Kassenabrechnungssystem wurden dem Beigeladenen sämtliche Tätigkeiten auf der Tankstelle untersagt und das (vermeintlich freie) Dienstverhältnis gekündigt. Im vorhergehenden Arbeitsgerichtsprozess ging das Arbeitsgericht ebenfalls von einem Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aus. Nachdem auch die Bundesagentur für Arbeit den Existenzgründungszuschuss vom Beigeladenen zurückgefordert hatte, forderte die beklagte Krankenkasse als Einzugsstelle Sozialversicherungsbeiträge für den gesamten Beschäftigungszeitraum nach. Dabei wurden die Beiträge zunächst geschätzt und im Gerichtsverfahren auf Basis der mitgeteilten Zahlungen an den Beigeladenen konkret berechnet.

Die Kammer wies die Klage ab, da sie von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis des Beigeladenen ausging und die Beitragshöhe nach der konkreten Berechnung nicht mehr zu beanstanden war. Die Beitragsnachforderung war vorliegend auch nicht verjährt, da die Klägerin zumindest seit der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht bzw. seit dem Vorliegen der schriftlichen Gründe des Urteils des Arbeitsgerichts vom 18.10.2007 die Möglichkeit einer Beitragspflicht erkannt und die Vorenthaltung der Beiträge wenigstens billigend in Kauf genommen hat. Daher galt vorliegend die dreißigjährige Verjährungsfrist.

2. Streitet eine Krankenkasse mit einem Krankenhaus über die sachlich-rechnerische Richtigkeit der Vergütung und legt das Krankenhaus hierbei den vollständigen Behandlungsablauf offen, kann es nicht gehindert sein, im Laufe eines Rechtsstreits zur Begründung seiner Forderung eine nach dem tatsächlichen Ablauf unzutreffende Kodierung gegen eine zutreffende Kodierung auszutauschen, soweit nicht gesetzeskonformes Vertragsrecht entgegensteht (Urteil vom 27.01.2016, S 22 KR 7067/12).

In diesem Rechtsstreit war zwischen den Beteiligten die Erstattung der Vergütung i.H.v. 1.361,91 zuzüglich Zinsen für eine erbrachte stationäre Behandlung eines Versicherten der Klägerin im Krankenhaus der Beklagten im Jahr 2008 streitig. Uneinigkeit bestand darüber, ob die Beklagte die Nebendiagnose C77.2 (Sekundäre und nicht näher bezeichnete bösartige Neubildung: Intraabdominale Lymphknoten) unter Berücksichtigung der Kodierrichtlinien zur Ermittlung der abrechenbaren DRG (Diagnoses Related Groups) kodieren durfte.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Da unabhängig davon, ob die Beklagte die Nebendiagnose C77.2 kodieren durfte, die Abrechnung der Beklagten im streitigen Behandlungsfall zu Recht unter Zugrundelegung der DRG E77C (Andere Infektionen und Entzündungen der Atmungsorgane außer bei Zustand nach Organtransplantation, ohne angeborenes Fehlbildungssyndrom, mit komplexer Diagnose oder äußerst schweren CC, ohne Komplexbehandlung bei multiresistenten Erregern) erfolgte, weil jedenfalls die Nebendiagnose K56.7 (Ileus, nicht näher bezeichnet) zu kodieren gewesen wäre, konnte diese Frage dahingestellt bleiben.

3. Der Nichtantritt einer medizinischen Maßnahme der Rehabilitation kann nicht als konkludente Rücknahme eines Antrags im Sinne des § 51 Abs. 1 S. 1 SGB V gewertet werden (Gerichtsbescheid vom 29.12.2015, S 15 KR 4033/13, nicht rechtskräftig).

Die beklagte Krankenkasse hatte den Kläger, dessen Erwerbsfähigkeit nach einem Gutachten des MDK erheblich gefährdet war, gemäß § 51 Abs. 1 S. 1 SGB V aufgefordert, einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu stellen. Auf den entsprechenden Antrag des Klägers hin wurde diesem vom Rentenversicherungsträger eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme bewilligt. Nachdem der Kläger den Aufnahmetermin nicht wahrgenommen hatte, stellte die Beklagte die Zahlung von Krankengeld ein.

Das Gericht hob die Entscheidung der Beklagten auf. Zwar stehe die Rücknahme des Antrags dem in § 51 Abs. 3 SGB V normierten Fall der unterlassenen Antragstellung gleich. Im Nichtantritt der Maßnahme könne aber keine konkludente Rücknahme des Antrags auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gesehen werden. Zum einen sei zu beachten, dass der Versicherte, wenn er eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation nicht antrete, nur zum Ausdruck bringe, dass er diese konkret, zu diesem Zeitpunkt oder in der in Aussicht genommenen Einrichtung, nicht in Anspruch nehmen wolle. Hieraus könne nicht zwingend geschlossen werden, dass der Kläger auf seinen aus dem Bewilligungsbescheid ersichtlichen Anspruch verzichten wollte, was unmittelbare Folge einer Antragsrücknahme sei. Zum anderen verbiete das Gebot der Rechtsklarheit eine solche Erweiterung gesetzlicher Tatbestände bei eingreifenden bzw. versagenden Rechtsnormen.

4. Die Anordnung der Herausgabe einer Krankenversichertenkarte stellt einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X dar (Urteil vom 22.02.2016, S 15 KR 931/12).

Die Klägerin begehrte die Erstattung der Kosten für den im Widerspruchsverfahren tätig gewordenen Rechtsanwalt. Sie hatte ein Schreiben der Beklagten erhalten, in dem ihr mitgeteilt wurde, dass sie nicht mehr bei der Beklagten versichert sei. Sie wurde gebeten, ihre Versichertenkarte innerhalb der nächsten 14 Tage zurückzugeben. Auf den Widerspruch der Klägerin wurde dieser von der Beklagten mitgeteilt, dass eine Mitgliedschaft weiter bestehe. Die Rückforderung der Versichertenkarte sei somit hinfällig. Die Beklagte verweigerte die Erstattung der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten mit dem Hinweis, dass es sich bei dem Schreiben nicht um einen Verwaltungsakt gehandelt habe, da keine Verfügung oder keine Entscheidung hinsichtlich der Versicherteneigenschaft oder hinsichtlich des Bestands einer Mitgliedschaft oder über eine konkrete Leistung getroffen worden sei, sondern die Klägerin lediglich an ihre Obliegenheit erinnert worden sei.

Das Gericht gab der Klage in der Hauptsache statt. Die Anordnung der Herausgabe der Krankenversichertenkarte sei ein Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X. Gemäß § 291 Abs. 4 S. 1 SGB V ist bei Beendigung des Versicherungsschutzes oder bei einem Krankenkassenwechsel die elektronische Gesundheitskarte von der bisherigen Krankenkasse einzuziehen oder zu sperren, sobald die Dienste nach Absatz 2b zur Verfügung stehen. Hierdurch solle den Krankenkassen ermöglich werden, die Rückgabe der Karten konsequent auch zur Vorbeugung eines Leistungsmissbrauchs zu verfolgen (BT-Drs. 15/1525, S. 144). Um die Verpflichtung, die Versichertenkarte einzuziehen, überhaupt konsequent durchsetzen zu können, bedürfe es aber des Erlasses eines Verwaltungsakts. Die Krankenkasse könne demnach durch einen Verwaltungsakt gegenüber dem bisher Versicherten die Herausgabe der elektronischen Gesundheitskarte anordnen und gegebenenfalls auch nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes über die Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen bzw. die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften die Herausgabe durchsetzen.

5. Die Kosten einer Crosslinking-Behandlung (Hornhautvernetzung mit UVA-Bestrahlung und Riboflavin) sind von der Krankenkasse nicht zu erstatten (Gerichtsbescheid vom 23.05. 2016, S 19 KR 5132/14).

Der Kläger begehrt die Kostenerstattung einer Crosslinking Behandlung beider Augen aufgrund einer Erkrankung der Hornhaut, die zu einer Vorwölbung und unregelmäßigen Krümmung der Hornhaut und dadurch zu einer fortschreitenden Minderung der Sehschärfe führt (Keratokonus). Die Kammer hat die Klage gegen den ablehnenden Bescheid der Krankenkasse abgewiesen. Zwar habe der GBA (Gemeinsamer Bundesausschuss für Ärzte und Krankenkassen) am 19. Juni 2014 mittels einer Pressemitteilung bekannt gegeben, dass er ein entsprechendes Prüfverfahren eingeleitet habe, ein Ergebnis hinsichtlich der Übernahme dieser Behandlungsmethode in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) habe bis zum Zeitpunkt dieser Gerichtsentscheidung jedoch nicht vorgelegen . Die Crosslinking-Methode sei daher eine neue Behandlungsmethode, welche im streitgegenständlichen Behandlungszeitpunkt noch nicht als Leistung der GKV habe angesehen werden können. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sei vorliegend nicht erkennbar gewesen, da unstreitig allgemein anerkannte medizinische Behandlungsmethoden zur Verfügung gestanden hätten.

6. Eine Krankenkasse ist zur Kostenübernahme für einen Funktelefonsenders bei einem beidseitig hochgradig schwerhörigen Versicherten verpflichtet (Urteil vom 22. 01. 2016, S 10 KR 2185/15; nicht rechtskräftig).

Bei einem Funktelefonsender handelt es sich nach den Ausführungen des Gerichts um ein Hilfsmittel, welches dazu diene, die bei einem Versicherten bestehende beidseitige hochgradige Schwerhörigkeit mittelbar auszugleichen. Er sei zur Verwirklichung des Grundbedürfnisses Aufnahme von Information und Kommunikation erforderlich. Nur so sei der Versicherte bei spontanen Anrufen erreichbar.

7. Keine Kostenerstattung für ergänzende Behandlung mit chinesischer Medizin (Dekokte, Auskochung pflanzlicher Wirkstoffe) bei metastasierendem Adenokarzinom des Dickdarms (Urteil vom 15. 04. 2016, S 10 KR 3979/15).

Das Gericht hat die Klage auf Kostenerstattung abgewiesen, da für diese Behandlung keine Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses vorliege und auch § 2 Abs. 1a SGB V t nicht greife, nachdem sich eine Vermutung einer nicht ganz entfernt liegenden Aussicht auf Heilung oder eine spürbar positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf nicht hinreichend belegenlasse.

8. Versicherte haben auch bei Vorliegen einer Ausnahmeindikation keinen Anspruch auf Gewährung zahnimplantologischer Leistungen, solange eine konventionelle prothetische Versorgung ohne Implantate noch nicht nachgewiesen unmöglich ist. Dass die erfolgreiche Durchführung der Maßnahmen zur prothetischen Versorgung nicht gewiss ist sowie kein langfristiger Erfolg zu erwarten ist, begründet noch keinen Anspruch auf Gewährung zahnimplantologischer Leistungen (Urteil vom 02.12.2015, S 27 KR 5542/13).

Die Klägerin leidet durch Medikamente, die sie dauerhaft aufgrund einer psychischen Erkrankung einnehmen muss, unter Xerostomie (Mundtrockenheit). Dies hat beim Versuch, eine Interimsprothese zu inkorporieren, zu Druckstellen geführt. Ein Gutachter hat vorgeschlagen, zunächst die Knochenkanten im Unterkiefer auf dem Alveolarkamm chirurgisch zu begradigen und eine chirurgische Zahnsanierung durchzuführen und dann eine Geschiebearbeit oder teleskopierende Versorgung anzustreben. Sei dies nicht erfolgreich, empfehle sich eine implantologische Versorgung. Die Klägerin hat vorgebracht, dass sich der Zahnstatus weiter verschlechtere und ein weiterer zukünftiger Zahnverlust mitberücksichtigt werden müsse.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Nach den Ausführungen im Gutachten sei nicht sicher ausgeschlossen, dass nach Durchführung mehrerer Maßnahmen eine konservativ prothetische Versorgung erfolgreich sein könne. Ein Anspruch auf zahnimplantologische Leistungen bestehe erst nach Scheitern dieser Maßnahmen. Irrelevant sei, ob die Maßnahmen zur prothetischen Versorgung langfristig erfolgreich seien oder nach kürzerer Zeit nur noch eine Versorgung mit Implantaten möglich sei und eine Versorgung gleich mit Implantaten für die Krankenkasse insgesamt wirtschaftlich günstiger wäre.

9. Hält sich ein Versicherter EU-Bürger nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses im Bundesgebiet für einige Wochen im elterlichen Haus in seinem Heimatland auf, ohne dass er sich in diesem Zeitraum im Bundesgebiet oder im Heimatland um ein neues Beschäftigungsverhältnis bemüht oder in einem der beiden Ländern eine konkrete Aussicht auf ein erneutes Beschäftigungsverhältnis besteht, und unterbricht er den Aufenthalt im Heimatland, um sich im Bundesgebiet auf eine andere Wohnung umzumelden, hat er in der Gesamtbetrachtung nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet beendet. Daher besteht trotz zeitweisen Aufenthalts im Ausland die Anschlussversicherung nach § 118 Abs. 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) (Urteil vom 02.12.2015, S 27 KR 5813/14).

Der Kläger, ein polnischer Staatsangehöriger, ist nach arbeitgeberseitiger Kündigung seines Beschäftigungsverhältnisses im Bundesgebiet zum 25.11.2013 von seinem damaligen Arbeitgeber bei der Krankenkasse abgemeldet worden. Danach hat er sich bis zum 09.02.2014 überwiegend im elterlichen Haus in Polen aufgehalten. Zwischendurch hat er sich am 09.01.2014 im Bundesgebiet auf eine von seiner Schwester bereits angemietete, aber noch nicht bezogene Wohnung umgemeldet, während sich seine Schwester von Mitte Dezember bis Ende Januar in Polen aufgehalten hat. Ab dem 10.02.2014 hat er erneut im Bundesgebiet ein Beschäftigungsverhältnis aufgenommen und wohnt seither bei seiner Schwester. Der Kläger wendet sich mit der Begründung, er habe nach der Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet innegehabt, dagegen, dass die beklagte Krankenkasse seine Krankenversicherung im Zeitraum 25.11.2013 bis 09.02.2014 freiwillige Versicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V fortgeführt hat.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Die Gesamtwürdigung der Umstände ergab zur Überzeugung des Gerichts, dass der Kläger zum Zeitpunkt seiner Ausreise nach Polen im November 2013 sowie während seiner Aufenthalte in Polen bis zum 09.02.2014 für einen Verbleib im Bundesgebiet zukunftsoffen war und damit seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht beendet hat. Hierfür spreche besonders, dass sich der Kläger, bevor er konkrete Aussicht auf ein neues Beschäftigungsverhältnis im Bundesgebiet gehabt habe, auf die von seiner Schwester bereits angemietete, aber noch nicht bewohnte Wohnung im Bundesgebiet sogar während deren mehrwöchigen Aufenthalts in Polen umgemeldet habe. Nicht entgegen stehe, dass der Kläger auch offen dafür gewesen sei, eine Arbeit in Polen zu finden, ohne jedoch hierfür etwas zu unternehmen. Denn damit sei er nur für den Fall offen dafür gewesen, seinen Lebensmittelpunkt nach Polen zu verlegen, dass er dort Arbeit finde. Dies sei jedoch nicht eingetreten.

10. Es besteht kein Anspruch nach § 13 SGB V auf Erstattung der Kosten, die in einer Privatklinik angefallen sind (Gerichtsbescheid von 28.01.2016, S 23 KR 4991/13; Berufung eingelegt).

Der Kläger hatte sich in einer nicht zugelassenen Kinik neurochirurgisch an der Lendenwirbelsäule operieren lassen und begehrte nun Kostenerstattung von der Krankenkasse. Im Gerichtsbescheid vom 28.01.2016 hat das Gericht die Klage abgewiesen, da der Kläger vor Inanspruchnahme der außervertraglichen Leistung keinen Antrag bei der Krankenkasse gestellt habe und es somit bereits am Ursachenzusammenhang zwischen Ablehnung der Leistung und Kostenlast fehle. Ein Systemversagen, das in engen Ausnahmefällen einen Erstattungsanspruch hinsichtlich der durch nicht zugelassene Leistungserbringer hervorgerufenen Kosten begründen könne, habe nicht vorgelegen, da auch andere (zugelassene) Ärzte die durchgeführte Operation beherrschten.

11. Weist ein gesetzlich Krankenversicherter, der unter Schwerhörigkeit leidet, ansonsten keine medizinischen Besonderheiten des Hörvermögens auf, hat er nur Anspruch auf eine Versorgung mit Hörgeräten zum Festbetrag, wenn bei der vergleichenden Anpassung durch den Hörgeräteakustiker mit dem Kassengerät und den erworbenen höherwertigen Hörgeräten dieselben Messergebnisse erzielt worden sind (Urteil vom 19.05.2016, S 16 KR 2563/12).

In dem Rechtstreit forderte ein gesetzlich Krankenversicherter von seiner Krankenkasse die Erstattung von Kosten höherwertiger digitaler Hörgeräte. Dem Versicherten waren wegen einer Innenohrschwerhörigkeit beider Ohren Hörgeräte ärztlich verordnet worden. Im Rahmen der Anpassung wurde beim Hörgeräteakustiker eine vergleichende Messung durchgeführt, bei welcher der Versicherte mit dem Festbetragsmodell und dem teureren Hörsystem eine gleiche Anzahl von Silben verstand. Der Hörgeräteakustiker empfahl wegen „großer Verstärkungsreserve und bester Akzeptanz“ die Versorgung mit dem höherwertigen Hörgerät. Die Krankenkasse übernahm nur den Festbetrag. Zu Recht entschied das Sozialgericht: Auch im Bereich des unmittelbaren Behinderungsausgleichs seien Krankenkassen nicht dazu verpflichtet, den Versicherten jede gewünschte, von ihnen für optimal gehaltene Hörhilfe zur Verfügung zu stellen. Vielmehr seien Ansprüche auf teure Hilfsmittel prinzipiell ausgeschlossen, wenn eine kostengünstigere Versorgung für den angestrebten Ausgleich der Behinderung funktionell ebenfalls geeignet sei. Der Versicherte habe sich deshalb mit der preiswerteren Ausführung des Hörgerätes zu begnügen gehabt und müsse die Mehrkosten selbst tragen.

12. Ein deutscher Rentner, der im Ausland lebt, kann keine Reduzierung seiner Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung verlangen, wenn diese seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit übersteigen (Urteil vom 15. Juli 2015, S 11 KR 4284/14).

Der Kläger war als Rentner freiwilliges Mitglied der beklagten Krankenkasse. Er wendet sich gegen eine Beitragsnachforderung. Die verlangten Beiträge überstiegen völlig seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Es werde ein Beitrag verlangt, der ihm etwa 50 % seines Renteneinkommens nehme. Dies verstoße gegen das Sozialstaatsprinzip. Der Beitrag müsse jedenfalls so bemessen sein, dass sein Überleben nicht beeinträchtigt werde. Dies zeige ein Vergleich zum Steuerrecht, wo das Existenzminimum ebenfalls aus verfassungsrechtlichen Gründen steuerfrei gestellt werde. Hinzu komme, dass er in Frankreich lebe. Sozialleistungen, welche die übermäßige Beitragsbelastung ausglichen, seien dort nicht gegeben. In Deutschland erhalte er aufgrund seines Wohnsitzes in Frankreich ebenfalls keine Leistungen.

Das Gericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nach Maßgabe des § 32 SGB XII von der Sozialhilfe übernommen würden und. der Gesetzgeber hierdurch dem Sozialstaatsgebot Rechnung getragen habe. Zwar erhielten Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB XII keine Leistungen. Das sei jedoch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber könne den Wohn- und Aufenthaltsort als Kriterium wählen, nach dem sich neben anderen Voraussetzungen die Gewährung von Leistungen bestimme. Zwar begründe Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG einen grundrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Dieser Anspruch werde aber dadurch erfüllt, dass ein Hilfebedürftiger entweder nach Rückkehr aus dem Ausland Inlandssozialhilfe gem. §§ 27 ff. SGB XII oder, bei Unmöglichkeit der Rückkehr, an seinem ausländischen Aufenthaltsort die unabweisbar und damit verfassungsrechtlich gebotenen Leistungen erhalte. Auch die in § 24 Abs. 1 SGB XII enthaltene Rückkehrverpflichtung verstoße nicht gegen Grundrechte, denn diese gewähre deutschen Staatsbürgern kein Recht, sich auf Dauer und mit staatlicher Unterstützung im Ausland aufzuhalten.

 

V. Opferentschädigung

1. Eine Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz ist unbillig, wenn das Opfer als Partei einer langwährenden Nachbarschaftsstreitigkeit sich nicht um eine friedfertige und sozialadäquate Konfliktregelung bemüht, sondern durch das eigene Verhalten diese Streitigkeit weiter befeuert (Urteil vom 26.04.2016, S 26 VG 170/16; nicht rechtskräftig, Berufung der Klägerin beim LSG anhängig).

Die Klägerin begehrte Beschädigtenversorgung, nachdem sie im Rahmen einer tätlichen Streitigkeit von ihrem Nachbarn geschlagen worden war. Der Beklagte versagte die Entschädigung mit der Begründung, die Klägerin habe die Schädigung mitverursacht. Alle an der Streitigkeit beteiligten Nachbarn hätten es an der notwendigen Zurückhaltung fehlen lassen und damit gegenseitige Verletzungen mitverursacht.

Die Kammer hat die Klage abgewiesen. Zu Recht werde die Leistung versagt. Die Klägerin habe zum einen durch leichtfertiges Verhalten die Schädigung mitverursacht, da sie sich bei der körperlichen Auseinandersetzung zwischen ihrem Bruder und dem Nachbarn eingemischt habe. Zum anderen sei eine Entschädigung unbillig, da die Klägerin es im Rahmen der jahrelang währenden Streitigkeit mit ihren Nachbarn unterlassen habe, sich um eine friedfertige und sozialadäquate Konfliktregelung zu bemühen, sondern im Gegenteil durch das eigene Verhalten - u.a. ständiges Fotografieren der Nachbarn - diese Streitigkeit weiter befeuert habe.

2. Das Stellen einer falschen Diagnose stellt keinen tätlichen Angriff im Sinne von § 1 Opferentschädigungsgesetz dar (Urteil vom 22.09.2015, S 26 VG 1464/15; nicht rechtskräftig, Berufung der Klägerin beim LSG anhängig).

Die Klägerin begehrte Beschädigtenversorgung, da man im Krankenhaus eine falsche Diagnose gestellt und sie wegen Schizophrenie statt wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung behandelt habe.

Die Kammer hat die Klage abgewiesen. Zwar könne in einem ärztlichen Eingriff grundsätzlich auch ein tätlicher Angriff im Sinne von § 1 Opferentschädigungsgesetz liegen. Dies setze aber unter anderem voraus, dass der Eingriff nicht von dem Willen, den Patienten zu heilen, sondern von anderen, wie z.B monetären, Interessen getragen werde. Der Eingriff dürfe aus Sicht eines verständigen Dritten in keiner Weise dem Wohle des Patienten dienen. Dies könne bei Stellung einer angeblichen Falschdiagnose ohne weitere Hinweise auf schädigende Absichten nicht angenommen werden.

 

VI. Rentenversicherung

1. Eine Tagespflegeperson, die in einer festgelegten Zeit Kinder des Auftraggebers im Rahmen eines Arbeitsvertrages in dessen Haushalt betreut und Anspruch auf Entgeltfortzahlung sowie bezahlten Urlaub hat, ist abhängig beschäftigt. Unbeachtlich ist dabei, dass die Höhe der Vergütung nicht mit dem Auftraggeber vereinbart ist und die laufende Geldleistung vom Träger der öffentliche Jugendhilfe gezahlt wird (Urteil vom 19.05.2016, S 17 R 4843/12).

Der berufstätige Kläger ist Vater von drei Kindern und benötigte im streitgegenständlichen Zeitraum eine Kinderbetreuung. Nach Vermittlung durch einen Tageselternverein stellte er die Beigeladene zu 1) als Tagespflegeperson ein. Ausweislich des geschlossenen Arbeitsvertrages richteten sich die Betreuungszeiten im Wesentlichen nach den Bedürfnissen des Auftraggebers, wobei die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 30 Stunden betrug. Bei einer Erkrankung der Beigeladenen zu 1) erfolgte eine Entgeltfortzahlung für vier Wochen. Zudem bestand ein Anspruch auf bezahlten Urlaub, welcher in den Ferienzeiten und nach Absprache mit dem Kläger zu planen war. Die Bezahlung der Betreuungskosten erfolgte durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Der Kläger bezahlte lediglich einen einkommensabhängigen Kostenbeitrag.

Im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens stellte die Beklagte fest, dass die Beigeladene zu 1) ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis ausübte. Nach einem erfolglosen Widerspruchsverfahren hat der Kläger Klage erhoben. Die Kammer hat die Klage abgewiesen und entschieden, dass die Beigeladene zu 1) im Rahmen ihrer Tätigkeit als Tagespflegeperson abhängig beschäftigt war und damit der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterlag.

2. Nach § 37 Abs. 1 VersAusglG wird auf Antrag der ausgleichspflichtigen Person deren Anrecht nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt, wenn die ausgleichsberechtigte Person gestorben ist. Wenn jedoch die verstorbene geschiedene Ehefrau über 19 Jahre eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und damit Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht bezogen hat, dann findet eine nachträgliche Anpassung aufgrund der Regelung in § 37 Abs. 2 VersAusglG nicht statt (Gerichtsbescheid vom 01.04.2016, S 17 R 1689/15).

Der Kläger begehrte die Aufhebung der Rentenkürzung aufgrund eines durchgeführten Versorgungsausgleichs nach dem Tod seiner geschiedenen Ehefrau. Nach § 37 Abs. 2 VersAusglG ist die Anpassung nur möglich, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte aus dem im Versorgungsausgleich übertragenen oder begründeten Anrecht nicht länger als 36 Monate Leistungen erhalten hat. Aufgrund des jahrelangen Rentenbezuges der verstorbenen Frau bestand kein Anpassungsanspruch des Klägers. Die Begrenzung des Wegfalls der Versorgungskürzung auf Fälle eines Rentenbezugs von bis zu 36 Monaten ist nach der Entscheidung des Gerichts verfassungskonform, eine Härteregelung im Einzelfall nicht möglich. Die Klage wurde daher abgewiesen.

3. Leistungen der beruflichen Rehabilitation können grundsätzlich nur gewährt werden, wenn der Behinderte die Ausbildung für einen Beruf anstrebt, in dem eine gesundheitliche Gefährdung möglichst vollständig und auf Dauer vermieden wird, denn nur dann ist er auf dem Arbeitsmarkt in ausreichendem Maße wettbewerbsfähig. Die besondere Bedeutung des Berufswunsches bei der Auswahl der Maßnahme kommt deshalb von vornherein nur zum Tragen, wenn der Behinderte einen die Eingliederung gewährleistenden Beruf wählt, für den er uneingeschränkt geeignet ist. Daran fehlt es, wenn er nur in einem Teil des Berufsfeldes einsatzfähig ist (Urteil vom 27.01.2016, S 22 R 4019/13).

In diesem Rechtsstreit war zwischen den Beteiligten streitig, ob der Kläger von der Beklagten die Erstattung von Kosten einer Umschulung zum Immobilienkaufmann als selbstbeschaffte Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben beanspruchen kann.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Es fehlte an der Eignung des von dem Kläger erlernten Berufs des Immobilienkaufmanns zur Erreichung des angestrebten Rehabilitationsziels der dauerhaften beruflichen Eingliederung, da der Kläger für die Tätigkeit als Immobilienkaufmann, zu der auch die Vermittlung zwischen Anbietern und Kaufinteressenten auf dem Wohnungs- und Immobilienmarkt gehört, im Hinblick auf die bei ihm vorliegende psychische Minderbelastbarkeit nicht uneingeschränkt gesundheitlich geeignet ist.

4. Für die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten im Rahmen der sogenannten Mütterrente ist unter territorialen Gesichtspunkten allein ausschlaggebend, ob die Kindererziehung im In- oder Ausland erfolgt ist. Im Anschluss an die höchstrichterliche Rechtsprechung begegnet dabei die Nichtberücksichtigung von im Ausland (hier: USA) zurückgelegten Kindererziehungszeiten bei der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich keinen Bedenken (Gerichtsbescheid vom 30.05.2016, S 4 R 4073/15).

Die Beteiligten stritten um die Berücksichtigung eines zusätzlichen persönlichen Entgeltpunktes aufgrund der sog. Mütterrente bzw. die Berücksichtigungsfähigkeit von Kindererziehungszeiten im Ausland (USA). Die Anrechnung von Kindererziehungszeiten wird dabei nicht davon abhängig gemacht, welche Staatsangehörigkeit die Beteiligten haben oder ob das Kind später sozial- und insbesondere rentenversicherungspflichtig ist bzw. zum Bruttosozialprodukt beiträgt. Dass sich der Gesetzgeber an dem historisch gewachsenen Schutzbereich insbesondere bei der gesetzlichen Rentenversicherung orientierte, indem er die Anrechnung von Kindererziehungszeiten territorial begrenzt hat, ist nach den Ausführungen des Gerichts sachgerecht. Nur wer sich im sozialen Verantwortungsbereich der Bundesrepublik Deutschland aufhalte, solle auch im Falle der Kindererziehung rentenwirksam abgesichert werden. Bereits die Vermeidung des Bezugs von Doppelleistungen rechtfertige daher den Staatsgebietsbezug. Entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei es ein grundsätzlich nicht zu beanstandendes Ziel nationaler Sozialpolitik, sozial relevante Tatbestände im eigenen Staatsgebiet zu formen und zu regeln. Damit sei der gewöhnliche Aufenthalt einer Person systemgerechter Anknüpfungspunkt für die mitgliedschaftliche Einbeziehung in nationale Sozialversicherungssysteme und nicht die Staatsangehörigkeit.

5. Der Rentenversicherungsträger darf die wegen Todes der Versicherten überzahlte Altersrente auch vom mittelbaren Empfänger der Geldleistung zurückfordern (Urteil vom 28.06.2016, S 4 R 6735/13).

Die Beklagte begehrt von der Klägerin die Rückerstattung von über den Sterbemonat der rentenberechtigten Versicherten hinaus gezahlten Geldleistungen. Der bevollmächtigte Sohn der Verstorbenen hatte nach deren Tod und noch bevor die Beklagte vom Tod erfahren hatte, der Klägerin - dem Altenheim in dem die Verstorbene vor ihrem Tod lebte -, einen Betrag zum Ausgleich der Heimkostenrechnung vom Konto seiner Mutter überwiesen.

Für die Konstellation des vorliegenden Falls sieht das Rentenversicherungsrechts einen speziellen Erstattungsanspruch für zu Unrecht gezahlte Geldleistungen vor, die für den Zeitraum nach dem Tod des rentenberechtigten Kontoinhabers auf ein Konto bei einem Geldinstitut gezahlt worden sind. Namentlich sind u. a. unmittelbare und mittelbare Empfänger davon erfasst. Entsprechend der Rechtsprechung des BSG kann dabei auch ein Personenkreis in Anspruch genommen werden, der weder am Sozialrechtsverhältnis des Versicherten noch an seiner bankvertraglichen Beziehung zum kontoführenden Geldinstitut Anteil hat, noch zu erkennen vermag, dass der ihm zugewandte Geldwert ganz oder teilweise gerade dem Betrag der Geldleistung entspricht. Es ist nicht Voraussetzung, dass der Erblasser in Person zu Lebzeiten die Zahlung veranlasst hat. Entscheidend ist vielmehr, dass die Klägerin durch ein bankübliches Zahlungsgeschäft die Geldleistung erlangt hat und das Geldinstitut wirksam entreichert ist. Im Übrigen hat die Beklagte zugunsten aller einzahlender Versicherter die Möglichkeit, gegenüber allen Beteiligten, ggf. gleichzeitig, Rückerstattungsansprüche anzumelden. Die Beklagte muss fehlgeschlagene Zahlungen in ihrer Funktion als treuhänderische Verwalterin der Sachmittel, die ihr durch die Beiträge zur Finanzierung der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung zur Verfügung gestellt worden sind, rückabwickeln. Hierbei hat sie weder einen Beurteilungsspielraum noch Ermessen, ob und ggf. welchen dieser Ansprüche sie erhebt.

6. Ein GmbH-Minderheitsgesellschafter, der in der GmbH angestellt und zum Geschäftsführer bestellt ist, unterliegt in der Regel als abhängig Beschäftigter der Sozialversicherungspflicht. Daran ändert auch eine vom anderen Gesellschafter widerruflich erteilte Generalvollmacht nichts (Gerichtsbescheid vom 19.01.2016, S 2 R 4190/12).

Der Beigeladene trat 2007 in die bereits seit mehreren Jahren bestehende Gesellschaft als GmbH- Geschäftsführer ein. Vom Stammkapital hatte er 25% übernommen. Die restlichen Anteile in Höhe von 75 % hatte ein weiterer Geschäftsführer inne. Laut Gesellschaftsvertrag wurden Gesellschafterbeschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Je 50 Euro eines Geschäftsanteiles gewährten eine Stimme. Auf Antrag des Beigeladenen stellte die beklagte Rentenversicherung durch Bescheid fest, dass der Beigelade seine Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Klägerin im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe und der Sozialversicherungspflicht unterliege.

Das Gericht hat die dagegen erhobene Klage mit der Begründung abgewiesen, dass beim am Stammkapital der Gesellschaft beteiligten Geschäftsführer der Umfang der Beteiligung und das Ausmaß des sich daraus für ihn ergebenen Einflusses auf die Gesellschaft das wesentliche Merkmal für die Beurteilung sei, ob ein abhängige oder selbständige Tätigkeit ausgeübt werde. Hier habe der Beigeladene aufgrund der Beteiligung von weniger als 50 % am Stammkapital gerade nicht über die Rechtsmacht verfügt, ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung an sich im Bedarfsfall jederzeit verhindern zu können. Unerheblich sei gewesen, dass Gesellschafterbeschlüsse nur für wenige Tätigkeiten erforderlich gewesen seien und der Beigeladene vom anderen Gesellschafter eine Generalvollmacht erhalten habe, sowie dass er hiervon auch regelmäßig Gebrauch gemacht habe und die Geschäfte (zumindest in dem von ihm betreuten Geschäftsbereich) regelmäßig frei von Weisungen und eigenverantwortlich geführt habe. Aber auch diese Vollmacht habe nur widerruflich erteilt werden können, so dass der Beigeladene im Ernstfall Dinge nicht gegen den Willen der anderen Gesellschafter hätte tun oder nicht hätte verhindern können. Das Bundessozialgericht habe erst kürzlich erneut klargestellt, dass es einer nur auf Zeiten eines harmonischen Zusammenwirkens beschränkten "Schönwetter-Selbstständigkeit" sozialversicherungsrechtlich keine entscheidende Bedeutung zumesse.

7. Liebe allein ist kein Umstand, der geeignet ist, bei einer nur 4 Tage währenden Ehe, die gesetzliche Vermutung des § 46 Abs. 2 a SGB VI über das Vorliegen einer Versorgungsehe zu widerlegen, insbesondere nicht, wenn die Beziehung bereits 25 Jahre andauerte und eine Trauung bis dato keine Rolle gespielt hat (Urteil vom 27.05.2016, S 6 R 2504/14; noch nicht rechtskräftig).

Im vorliegenden Fall entschlossen sich der Kläger und die schwer an Krebs erkrankte Versicherte nach 25 jähriger Beziehung zur Heirat. Nach Anmeldung der Ehe am 25.10.2013 fand die Trauung am 29.10.2013 in der gemeinsamen Wohnung des Klägers und der Versicherten statt, da diese bereits bettlägerig war. Noch am Tage der Eheschließung wurde die Versicherte notfallmäßig stationär aufgenommen und verstarb letztlich 4 Tage später an der Krebserkrankung. Am 02.12.2013 beantragte der Kläger die Gewährung einer Witwerrente, welche von der Beklagten unter Verweis auf § 46 Abs. 2a SGB VI abgelehnt wurde. Nach dieser Vorschrift haben Hinterbliebene keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Die Kammer hat sich der bisher hierzu ergangenen Rechtsprechung diverser Landessozialgerichte angeschlossen, wonach auch die Behauptung einer reinen Liebesheirat die gesetzliche Vermutung nicht zu widerlegen vermag, und die Klage abgewiesen.

8. Die Tätigkeit einer Fachkrankenschwester für Intensiv- und Anästhesiepflege im Krankenhaus ist aufgrund der Eingliederung in die sachliche und personelle Klinikstruktur und -organisation als abhängige Beschäftigung anzusehen (Urteil vom 19.04.2016, S 18 R 5993/13).

Zwischen den Beteiligten war streitig, ob hinsichtlich der Tätigkeit der Klägerin bei dem beigeladenen Klinikum eine Sozialversicherungspflicht besteht. Die Kammer war der Auffassung, dass aufgrund der engen Zusammenarbeit zwischen Ärzten und Pflegepersonal, der Abstimmung der Behandlung durch einen gemeinsamen Behandlungsplan, der Einhaltung eines abgestimmten Dienstplans und der im Wesentlichen von der Beigeladenen zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen ist. Dass die Klägerin als Fachkrankenschwester für Intensiv- und Anästhesiepflege über einen größeren Freiraum bei der Ausgestaltung ihrer Tätigkeit verfügt als das Pflegepersonal auf einer Normalstation, führte in der Gesamtabwägung zu keiner anderen Entscheidung. In den Hintergrund trat, dass die Klägerin und die Beigeladene schriftlich einen „Honorarvertrag über freiberufliche Dienstleistungen“ vereinbart hatten und dass die Klägerin bei ihrer Tätigkeit ein Namensschild trug, das sie als freiberufliche Fachkrankenschwester auswies.

9. Eine in Las Vegas, Nevada in einer sog. Wedding Chapel geschlossene Ehe einer Witwe ist grundsätzlich geeignet, als Wiederheirat im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 1 SGB VI zu gelten und damit zum Wegfall des Anspruchs auf Witwenrente zu führen. Die Rentenversicherung ist berechtigt, die Witwenrente mit Wirkung für die Zukunft nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X aufzuheben. Eine Rückforderung der bereits gezahlten Rente ist nur unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 oder Nr. 4 SGB X möglich (Urteil vom 14.01.2016, S 21 R 7242/14; nicht rechtskräftig, Berufung der Beklagten am LSG anhängig).

Die 1943 geborene Klägerin bezog seit 1996 eine große Witwenrente von der Beklagten. Im April 2003 entschloss sich die Klägerin nach eigenen Angaben während eines Urlaubes in den USA spontan zu einer Eheschließung mit ihrem neuen Lebensgefährten. Der Eheschließungsakt wurde in einer sog. Wedding Chapel in Las Vegas durchgeführt. Hiervon erlangte die Beklagte im Juni 2014 Kenntnis und hob daraufhin die Witwenrente der Klägerin mit Wirkung für die Zukunft auf. Des Weiteren hob die Beklagte die Witwenrente mit Wirkung ab Mai 2003 auf und verlangte von der Klägerin die Erstattung der Witwenrente in Höhe von 70.602,63 Euro. Hiergegen erhob die Klägerin vor dem Sozialgericht Stuttgart Klage. Die in Las Vegas geschlossene Ehe habe in Deutschland keine Wirkung und könne daher auch nicht zum Wegfall des Anspruchs auf Witwenrente führen.

Das Gericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Soweit die Aufhebung mit Wirkung für die Zukunft erfolgt sei, sei die Aufhebung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht zu beanstanden. Die in Las Vegas geschlossene Ehe stelle eine Wiederheirat im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 1 SGB VI dar und falle daher zum Wegfall des Anspruchs auf Witwenrente. Der Irrtum der Klägerin über die Wirksamkeit des ausländischen Eheschließungsaktes in Deutschland sei dabei unbeachtlich. Die Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit und Rückforderung von 70.602,63 Euro sei hingegen zu Unrecht erfolgt. Die Kammer habe sich nach dem persönlichen Eindruck der Klägerin nicht davon überzeugen können, dass diese ihre Mitteilungspflichten gegenüber der Beklagten grob fahrlässig im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X verletzt habe. Des Weiteren habe sich die Kammer nicht davon überzeugen können, dass die Klägerin wusste oder grob fahrlässig nicht wusste, dass ihr Anspruch auf Witwenrente durch die Wiederheirat in Las Vegas kraft Gesetzes zum Ruhen kam (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X).


VII. Schwerbehindertenrecht

Leidet ein Kind wegen einer schweren geistigen Erkrankung zwar an Gangstörungen, neigt es zugleich jedoch zum unkontrollierten Weglaufen und gefährdet es sich somit regelmäßig selbst, so rechtfertigt dies nicht die Vergabe des Merkzeichens „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung). Denn der Wunsch der Erziehungsberechtigten nach möglichst kurzen Wegen – vom Behinderten-Parkplatz etwa zum Arzt – vor allem aus Sicherheitsgründen stellt keine Einschränkung der Fortbewegungsfähigkeit im Sinne der maßgeblichen Norm dar (Urteil vom 28.01.2016, S 7 SB 972/12; Berufung eingelegt).

Bei der 2004 geborenen Klägerin waren zunächst wegen „hirnorganischer Anfallsleiden, Entwicklungsverzögerung“ sowie später wegen „frühkindlichem Autismus“ ein Grad der Behinderung von 100 sowie zeitweise alle Merkzeichen / Nachteilsausgleiche festgestellt. Im Jahr 2011 wurde von der Behörde im Hinblick auf eine dokumentierte Verbesserung der Fortbewegungsmöglichkeit das Merkzeichen „aG“ entzogen. Hiergegen wendeten sich die erziehungsberechtigten Eltern. Das unkontrollierte, von einem Bewegungsdrang gekennzeichnete Fortbewegen sei kein echtes Gehen. Je länger eine zurückzulegende Strecke sei, desto größer sei die Gefahr eines unkontrollierten Weglaufens und der damit verbundenen Selbstgefährdung. Die Klägerin müsse daher auch an ihrem Rollgefährt (Buggy) festgebunden werden. Dieser Buggy sei Stütze wegen der Gangstörungen und Hindernis wegen des unkontrollierten Fortbewegungsdrangs zugleich.

Die Kammer wies die Klage ab, da die Bescheide, die das Merkzeichen entzogen haben, nicht zu beanstanden seien. Der Normzweck und die Voraussetzungen seien andere. Die schwierige Situation der Eltern könne nichts daran ändern, dass die Klägerin nicht (mehr) dem privilegierten Personenkreis unterfalle. Die Tatsache, dass sich die Klägerin beim Gehen mit einer Begleitperson sowie mit Führen an der Hand jederzeit losreißen und damit in Gefahr bringen könne, sei zwar ein potenzielles Risiko, nicht aber gleichzusetzen mit einer dauernden Einschränkung der Gehfähigkeit auf das Schwerste im geforderten Sinne wie bei Beinamputierten. Nach de Normtext und der hierzu ergangenen aktuellen Rechtsprechung seien Einschränkungen der körperlichen Fortbewegung außerhalb eines Fahrzeugs praktisch von den ersten Schritten an maßgebend, nicht hingegen die zurückgelegte Wegstrecke. Die körperliche Fortbewegung müsse quasi vom ersten Schritt an nur mit fremder Hilfe möglich sein. Vorliegend sei hingegen der unkontrollierte Fortbewegungsdrang das eigentliche Problem. Anders als beim Merkzeichen „G“ seien jedoch geistige Einschränkungen etwa zur Orientierung oder eine Selbstgefährdung im Normtext nicht genannt und damit auch nicht erfasst.

 

VIII. Sozialhilfe

Die Übernahme ungedeckter Heimkosten für die Unterbringung einer älteren, pflegedürftigen Person in einem Altenheim wird von der zuständigen Sozialhilfe-Behörde zu Recht verweigert, wenn das für die Beerdigung und Grabpflege vorgesehene Schonvermögen (hier: drei Verträge mit insgesamt knapp 9.800 €) die dafür vorgesehene Freibetragsgrenze übersteigt. Gegenrechnungen unter dem Gesichtspunkt eines fiktiven Vermögensverbrauchs mit dem Ziel, zumindest zu einem späteren Zeitpunkt Heimkosten trotz noch bestehender Verträge zu erhalten, scheiden mangels gesetzlicher Grundlage aus (Gerichtsbescheid vom 28.04.2016, S 7 SO 515/15; rechtskräftig).

Die Beteiligten stritten im Rahmen der Übernahme von ungedeckten Heimkosten für die Unterbringung der im Jahr 1919 geborenen Klägerin in einem Altenheim um die zulässige Höhe von zweckgebundenen Bestattungs- und Grabpflegekosten („Bestattungsvorsorge“).

Vertraglich festgelegte Geldwerte für den Sterbefall in einem Sterbevorsorge- Vertrag, einem Grabmalvorsorge-Vertrag und einem Dauergrabpflege-Vertrag (jeweils zuzüglich Zinsen) waren - zwischen den Beteiligten hinsichtlich der Zweckbestimmung, der Art und der Höhe nach auch unstreitig- ausweislich eines Widerspruchsbescheids vom 16.12.2014 der Behörde insgesamt in Höhe von 9.789,25 € als Bestattungsvorsorge angesetzt und von der Beklagte als übersteigendes Vermögen eingeordnet worden. Die Übernahme von Kosten der Heimunterbringung lehnte die Beklagte daher im Jahr 2014 ab. Hiergegen wendete sich die Betreuerin der Klägerin. Selbst wenn die Bestattungsvorsorge zu hoch sei, müsse nach einige Monaten die Behörde auch dann einspringen, wenn die Verträge noch nicht aufgelöst bzw. reduziert seien. Denn sonst könnte wegen teilweise nur geringem Übersteigen des Schonvermögens für die Bestattung lange die an sich notwendige Übernahme der – regelmäßig viel höheren - Heimkosten blockiert werden. Es müsse daher eine Gegenrechnung stattfinden, ab wann die für die Behörde gesparten Heimkosten den übersteigenden Vorsorgebetrag ihrerseits übersteigen würden („fiktiver Vermögensverbrauch“). Spätestens dann seien die Heimkosten vom Amt zu übernehmen.

Die Kammer wies die Klage ab. Der Vermögensfreibetrag sei auch unter Berücksichtigung der Härtefallregelung für eine standesgemäße Bestattung und Grabpflege (Bestattungsvorsorgefreibetrag als weiteres Schonvermögen i.S.d. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII) nach zutreffender Ansicht der Beklagten überschritten worden. Zugrunde gelegt wurde als Richtwert der anderthalbfache Betrag der erforderlichen ortsüblichen Gebühren und Kosten für eine würdige, aber einfache Feuerbestattung mit der Höchstgrenze von ca. 5.400 €. Auch wenn in der Rechtsprechung - je nach der Berücksichtigung der Verhältnisse zum Wohn- bzw. Bestattungsort und kommunaler Eigenheiten - ein Wert von 4.000 bis 6.000 € als erforderlich einzuordnen sei und im Einzelfall sogar 8.800 € als noch adäquat eingestuft worden seien, sei selbst diese Höchstgrenze vorliegend mit ca. 9.800 € deutlich überschritten. Auf eine nachträgliche Reduzierung dieses Betrags durch die Rechtsfigur des „fiktiven Vermögensverbrauchs“ im Kontext der bereits angefallenen Heimkosten (bis Anfang des Jahres 2016 ca. 16.000 €) komme es angesichts einer fehlenden gesetzlichen Grundlage nicht an. Vielmehr entstehe die Einstandspflicht der Behörde erst bei Nachweis des Eintritts der einen Anspruch auslösenden Verhältnisse, weshalb die Bestattungsvorsorge der Höhe auch tatsächlich angepasst werden müsse.



IX. Gesetzliche Unfallversicherung

1. Wer mit einem Pkw von seiner Arbeitsstelle nach Hause zu seiner Wohnung fährt und wegen des Eingangs einer SMS auf seinem privaten Handy, um diese lesen zu können, in eine direkt an der Straße gelegene Parkbucht abbiegen will, dazu     den Fahrtrichtungsanzeiger setzt und das Fahrzeug abbremst, um den Gegenverkehr passieren zu lassen und dann von hinten von einem auffahrenden Pkw gerammt wird und sich verletzt, erleidet keinen in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Arbeitsunfall (Wegeunfall) (Urteil vom 20.01.2016, S 1 U 6296/14; Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt, L 9 U 767/16).

Die Kammer hat wie die beklagte Berufsgenossenschaft einen versicherten Arbeitsunfall verneint, weil die durch den Auffahrunfall verursachten gesundheitlichen Einwirkungen (Prellung von zwei Fingern und Verdacht auf HWS Distorsion) nicht infolge des Zurücklegens des versicherten Wegs aufgetreten sind. Nach dem Schutzzweck der Norm können sie der versicherten Tätigkeit nicht zugerechnet werden, denn die Klägerin hat, indem sie ihr Fahrzeug angehalten hat, selbst die maßgebliche und unmittelbare Wirkursache für den Auffahrunfall gesetzt. Die Klägerin hat auch nach den Feststellungen des Gerichts ausschließlich aus einem privatwirtschaftlichen Beweggrund die Fahrt nach Hause unterbrechen wollen. Diese Handlungstendenz privatwirtschaftlicher Art hat sich unmittelbar in dem objektiv nach außen beobachtbaren Verhalten, dem Blinken und Abbremsen ihres Fahrzeugs, geäußert. Die Klägerin hat ihr Fahrzeug bis zum Stand abgebremst, um über die Gegenfahrbahn in eine Parkbucht zu fahren, wo sie auf ihrem privaten Handy eine SMS lesen wollte. Das Lesen der SMS ist zur Überzeugung der Kammer als rein privatwirtschaftliche Handlung nicht versichert. Gründe für diese Handlung, nach denen das Lesen der SMS ausnahmsweise versichert sein könnte, haben vom Gericht nicht festgestellt werden können und sind auch nicht erkennbar.

Selbst die bloße subjektive Vorstellung der Klägerin, es könne sich möglicherweise um eine dienstliche SMS handeln, ist für die Bejahung des Versicherungsschutzes aus Sicht der Kammer nicht ausreichend, weil der erforderliche und von der Klägerin zu erbringende volle Nachweis für einen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit nicht erbracht werden konnte, denn die Klägerin hat   angegeben, dass sie den Inhalt der SMS niemals zur Kenntnis genommen hat und nehmen konnte, weil das Handy bei dem Unfall einen Defekt erlitten hat und zerstört worden ist.

2. Die Hilfe beim Einparken eines Kraftfahrzeugs (hier LKW) durch den Lebenspartner des Fahrers steht bei einer Verletzung des Helfers dann nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn eine eigenwirtschaftliche Gefälligkeit zwischen den Lebenspartnern das Handeln des Helfenden nach seiner Tendenz bestimmt (Urteil vom 25.11.2015, S 1 U 3806/14, rechtskräftig).

Die Klägerin wollte am Unfalltag gegen 22.10 Uhr ihren Lebenspartner L von der Arbeit als LKW-Fahrer bei einer Spedition im Hafen von S H abholen, wo dieser   den LKW einparken wollte. Die Klägerin wurde von L gebeten, vorne rechts zu schauen, wie viel Abstand   zu einem anderen parkenden LKW noch gegeben sei . Aus Versehen fuhr L beim Rangieren rückwärts statt vorwärts und quetschte dabei die rechte Hand der Klägerin zwischen seinem und dem parkenden LKW ein. Die Klägerin zog sich dabei einen doppelten offenen Splitterbruch des rechten Unterarms zu.

Die Kammer hat wie die beklagte Berufsgenossenschaft die Feststellung dieses Unfalls als Arbeitsunfall abgelehnt, weil die Klägerin diesen nicht als Versicherte bei einer versicherten Tätigkeit erlitten hat. Die Klägerin stand auch nicht nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII unter Versicherungsschutz, weil sie nicht wie eine Beschäftigte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII tätig geworden ist. Nach dieser Vorschrift sind diejenigen Personen versichert, die wie nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII Versicherte tätig werden. Durch die Vorschrift ist der Versicherungsschutz aus sozialpolitischen und rechtssystematischen Gründen auch auf Tätigkeiten erstreckt worden, die zwar nicht sämtliche Merkmale eines Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses aufweisen, die jedoch nach ihrer Grundstruktur einer abhängigen Beschäftigung ähnlich sind. Dies ist dann der Fall, wenn eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht wird, welche ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden kann, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen und konkret unter arbeitnehmerähnlichen Umständen vorgenommen wird (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG, z. B. Urteil vom 05.07.2005, B 2 U 22/04 R, sowie vom 31.05.2005, B 2 U 35/04 R sowie Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 13.01.2015, L 3 U 2/14, Fundstellen jeweils Juris).

Unabhängig vom wirtschaftlichen Wert, dem mutmaßlichen oder wirklichen Willen der Arbeitgeberin des L   sowie der Frage, ob Einparkhilfe üblicherweise von Beschäftigten verrichtet wird, ist hier insbesondere fraglich und streitig, ob die Klägerin die Tätigkeit der Einparkhilfe unter konkret arbeitnehmerähnlichen Umständen verrichtet hat. In diesem Zusammenhang ist die Handlungstendenz, also der durch objektive Umstände des Einzelfalls bestätigte Zweck des Handelns der Klägerin, von ihrem bloßen Handlungsmotiv zu trennen. Durch dieses Tatbestandsmerkmal sollen arbeitnehmerähnliche Tätigkeiten gegenüber Tätigkeiten in anderer Eigenschaft oder Funktion abgegrenzt werden. Sie sollen damit z. B. vom Tätigwerden im Rahmen von Freundschaft und Verwandtschaft unterschieden werden. Eine sogenannte Wie-Beschäftigung ist nur festzustellen, wenn das Handeln fremdwirtschaftlich ist, also wenn es nicht durch die Pflege von Freundschaft oder Verwandtschaft eigene Zwecke verfolgt. Wenn eine Person mit ihrem Verhalten, welches ansonsten einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses zumindest ähnelt, in Wirklichkeit wesentlich allein eigene Angelegenheiten besorgt, ist sie nicht mit fremdwirtschaftlicher Zweckbestimmung und damit nicht wie im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses tätig (vgl. Urteil des Landessozialgerichts Hamburg, a. a. O. mit Hinweis auf dessen Urteil vom 10.05.2013, L 3 U 41/11, Fundstelle Juris).

In der Rechtsprechung wird für die Unterscheidung von versicherten und nicht versicherten Tätigkeiten im Bereich von Freundschaft, Verwandtschaft und Nachbarschaft grundsätzlich davon ausgegangen, dass es sich bei reinen, nach Art und Umfang geringfügigen Gefälligkeitshandlungen, etwa unter Nachbarn und Bekannten, nicht um solche handelt, die wie eine Beschäftigung verrichtet werden, sondern eben um Gefälligkeiten, die durch das Verhältnis unter guten Bekannten, Nachbarn und Freunden geprägt und diesen zu dienen bestimmt sind. Für die Abgrenzung einer arbeitnehmerähnlichen Mithilfe von einer bloßen Gefälligkeit ist die Stärke und In-tensität der Beziehung entscheidend, in der diese praktiziert wird, wobei unter guten Freunden der Umfang von Gefälligkeitsleistungen umso größer ist, je enger das freundschaftliche Verhältnis ist (Urteil des Landessozialgerichts Hessen vom 28. Juni 2011, L 3 U 134/09 m. w. N., Fund-stelle Juris). Im Bereich der Freundschaft wird eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit dann nicht angenommen, wenn es sich um einen aufgrund der konkreten sozialen Beziehungen geradezu selbstverständlichen Hilfsdienst handelt, der bei besonders engen Beziehungen zwischen Freunden typisch, üblich und deshalb zu erwarten ist. Bei einer solchen Abwägung sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse maßgeblich, unter denen sich die Tätigkeit vollzogen hat; dazu hat   eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls zu erfolgen. Demgegenüber ist die isolierte Betrachtung der einzelnen zum Unfall führenden Verrichtung demgegenüber nicht ausreichend (Urteil des Landessozialgerichts Hamburg, a. a. O. sowie Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16.11.2011, L 2 U 1422/10 m. w. N., Fundstelle Juris).

Die erkennende Kammer hat sich der Rechtsprechung der zitierten Landessozialgerichte nach eigener Prüfung angeschlossen. Sie ist bei ihrer Einzelfallprüfung zum Ergebnis gelangt, dass die Hilfeleistung der Klägerin in Form der Einparkhilfe, auch wenn es sich nach Angaben der Klägerin um einen 40 t schweren LKW mit großem Gefährdungspotential gehandelt hat, eine eigenwirtschaftliche Gefälligkeitsleistung gegenüber ihrem damaligen Lebenspartner darstellt. Nach Überzeugung der Kammer kann nicht von einem fremdwirtschaftlichen Handeln zum Wohle der Arbeitgeberin des L ausgegangen werden, weil die Klägerin L im Unfallzeitpunkt abholen wollte und abgeholt hat und nur gelegentlich dieses Tuns von ihm um die Gefälligkeit der Einparkhilfe, wobei es sich um eine relativ kurze, nur wenige Minuten dauernde Hilfeleistung handelt, gebeten worden ist.

 

X. Verfahrensrecht

1. Eine Widereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich einer versäumten Klagefrist kommt nicht in Betracht, wenn zwischen den Beteiligten nach Erlass des Widerspruchsbescheides noch eine Kommunikation bezüglich der Einholung eines weiteren MDK Gutachtens besteht und der Kläger deswegen mit der Klageerhebung über einen Monat abgewartet hat (Gerichtsbescheid vom 18. April 2016, S 19 P 5714/15; nicht rechtskräftig).

Die Kammer hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Eine Widereinsetzung in den vorigen Stand kam nicht in Betracht. Ein unverschuldetes Fristversäumnis hinsichtlich der Klageerhebung war nicht erkennbar. Dem Widerspruchsbescheid war eine korrekte Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt. Dem Kläger ist der Umstand, wie auf einen Widerspruchsbescheid zu reagieren ist auch hinreichend bekannt, was sich allein aus seiner Prozesserfahrung ergibt (vor dem hiesigen Gericht hat der Kläger bis zum Tag dieser Entscheidung bereits fünf weitere Verfahren durchgeführt). Zudem war es dem Kläger auch zumutbar fristgerecht Klage zu erheben, denn durch diese wären ihm - selbst wenn noch ein weiteres Gutachten eingeholt worden wäre- keine Nachteile entstanden, was sich mitunter auch aus der Gerichtskostenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens ergibt.

2. Das bloße Interesse an einer Kostenerstattung hinsichtlich der Kosten des Vorverfahrens begründet kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse (Gerichtsbescheid vom 06.06.2016, S 23 KR 4122/15).

Der Versicherte H. begehrte von der beklagten Krankenkasse die Genehmigung einer Langfristverordnung von Heilmitteln. Nach Widerspruchseinlegung und vor Erlass des Widerspruchsbescheides starb H.. Die Beklagte führte dennoch eine inhaltliche Prüfung durch und wies den Widerspruch anschließend zurück.

Die Rechtsnachfolgerin und Witwe des H erhob daraufhin Klage vor dem SG Stuttgart mit dem Begehren, die Rechtswidrigkeit der Ablehnung feststellen zu lassen. Mit Gerichtsbescheid vom 06.06.2016 hat das SG die Klage abgewiesen, da es am Fortsetzungsfeststellungsinteresse fehlte: eine Wiederholungsgefahr scheide naturgemäß aus, Präjudiziabilität, Schadensersatz- bzw. Rehabilitationsinteresse fehlten. Ein Feststellungsinteresse ließe sich auch nicht damit begründen, dass die Klägerin die Kosten des Vorverfahrens begehre - wenn sich die Hauptsache schon vor Klageerhebung erledige, könne das Gericht nicht über den Umweg der Fortsetzungsfeststellungsklage zu u.U. aufwendigen Ermittlungen genötigt werden, nur um dem Interesse des Klägers bzgl. einer Kostenentscheidung hinsichtlich der Kosten des Vorverfahrens zu genügen. Vielmehr stünde dem Kläger in einem solchen Fall der Weg der isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung offen (§ 63 SGB X).

 

XI. Vertragsarztrecht

1. Die Zuständigkeit zur Überprüfung der Verordnung von Sprechstundenbedarf im Rahmen der sachlich-rechnerischen Richtigstellung kann zulässigerweise auf die Kassenärztliche Vereinigung übertragen werden und ist nicht zwingend den Prüfgremien der Wirtschaftlichkeitsprüfung vorbehalten. Eine derartige Zuständigkeitszuweisung an die Kassenärztliche Vereinigung verstößt nicht gegen die gesetzliche Systematik der §§ 106, 106a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (Urteil vom 28.01.2016, S 24 KA 5728/13; Berufung beim LSG anhängig - L 5 KA 792/16).

Der Kläger ist Facharzt für Chirurgie. Die beklagte Kassenärztliche Vereinigung (KV) hat auf Antrag der beigeladenen Krankenkasse einen Regress gegen ihn wegen der Verordnung bestimmter Medikamente im Rahmen des Sprechstundenbedarfs festgesetzt.

Dagegen wehrte sich der Kläger unter Bezug auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 18.08.2010, B 6 KA 14/10 R) mit dem Argument, dass die KV für die Kontrolle des Sprechstundenbedarfs nicht zuständig sei, sondern dies als Wirtschaftlichkeitsprüfung unter die Kompetenz der Prüfgremien gemäß § 106 SGB V falle. Die Kammer hat die Klage abgewiesen und entschieden, dass die zwischen der KV und den Landesverbänden der Krankenkassen abgeschlossene Sprechstundenbedarfsvereinbarung der KV die Kompetenz zur sachlich-rechnerischen Richtigstellung von Sprechstundenbedarf entsprechend § 106a SGB V habe übertragen dürfen. Dem genannten Urteil des Bundessozialgerichts lasse sich nicht entnehmen, dass eine Übertragung der Sprechstundenbedarfskontrolle auf die Prüfgremien zwingend sei.

2. Ist ein Arzt während seines Notdienstes weder telefonisch noch persönlich erreichbar, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Kassenärztliche Vereinigung nach den Regelungen der Notfalldienstordnung für die mit der Vertretersuche verbundenen Aufwendungen einen pauschalierten Aufwendungsersatz von 1000,00 € erhebt (Urteil vom 28.04.2016, S 5 KA 4021/15, Berufung des Klägers beim LSG anhängig).

Der Kläger, ein Facharzt für Allgemeinmedizin, war am 30.05.2014 zum Notfalldienst (Fahrdienst) eingeteilt. Nachdem der Notfallpraxisbeauftragte der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung mitgeteilt hatte, dass der Kläger seinen Dienst nicht angetreten habe, setzte die Beklagte gegen den Kläger einen pauschalierten Aufwendungsersatz von 1000,00 € fest. Dagegen hat der Kläger Klage erhoben und geltend gemacht, er habe seine Dienstbereitschaft angezeigt und sei am 30.05.2014 die ganze Zeit in seiner Praxis gewesen. Die Kammer hat die Klage nach einer Zeugenvernehmung der verantwortlichen Mitarbeiter der Notfallpraxis und des zuständigen Fahrdienstes abgewiesen. Die Zeugen haben nach Überzeugung der Kammer glaubhaft angegeben, dass der Kläger während des Notfalldienstes telefonisch nicht erreichbar war. Außerdem gab der Mitarbeiter des Fahrdienstes glaubhaft an, dass der Kläger auch dann nicht reagiert habe, als der Fahrdienstmitarbeiter die Praxis des Klägers persönlich aufgesucht und dort geklingelt habe. Nach Überzeugung der Kammer ist es von entscheidender Bedeutung, dass der zum Notfalldienst eingeteilte Arzt tatsächlich während des gesamten Notfalldienstes erreichbar sein muss, sodass es für den Antritt des Notfalldienstes nicht ausreicht, wenn der Arzt allein seine Dienstbereitschaft anzeigt, sodann aber für die diensttuende Leitstelle nicht mehr erreichbar ist.

3. Indem sich ein Vertragsarzt als Therapeut mit einer Patientin auf eine sexuelle Beziehung eingelassen hat, verstößt er gegen die Pflicht aus § 8 Abs. 3 der Berufsordnung der Psychotherapeuten. Diese Berufspflicht beinhaltet das Gebot, dass jegliche sexuellen Kontakte zwischen Psychotherapeuten und Patienten unzulässig sind.

Dieses Berufsvergehen ist jedoch nicht in jedem Fall so gewichtig, als dass es der Zulassungsentziehung zur Sicherung und zum Schutz der vertragsärztlichen Versorgung als „ultimo ratio“ bedarf.

Insbesondere dann, wenn es sich nicht um das missbräuchliche Ausnutzen eines therapeutischen Abhängigkeitsverhältnisses zur Befriedigung von sexuellen Bedürfnissen gehandelt hat, sondern um eine auf lange Dauer angelegte ernsthafte Beziehung, kann die Verhängung einer Geldbuße oder das Ruhen der Zulassung zur spürbaren Pflichtenmahnung notwendig aber auch ausreichend sein (S 20 KA 4899/13, Urteil vom 13.04.2016, rechtskräftig).

Der Kläger wendete sich gegen die Entziehung seiner vertragsärztlichen Zulassung als Psychotherapeut. Er hatte eingeräumt, kurz nach Beginn einer Behandlung eine sexuelle Beziehung zu einer Patientin eingegangen zu sein und diese über eine Zeit von circa 2 Jahren fortgeführt zu haben. Aus der Beziehung ging ein gemeinsamer Sohn hervor. Der Berufungsausschuss für Ärzte entzog ihm hieraufhin die Zulassung. Das Gericht hat der Klage des Psychotherapeuten auf Aufhebung der Zulassungsentziehung im vorliegenden Einzelfall stattgegeben.

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