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Beschluss

in dem Verfahren


Stadt Sindelfingen
vertreten durch  den Oberbürgermeister
Rathausplatz 1, 71063  Sindelfingen

- Klägerin -

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bund
vertreten durch das Direktorium
Ruhrstr. 2, 10709 Berlin

- Beklagte -



Die 7. Kammer des Sozialgerichts Stuttgart
hat am 27.01.2023 in Stuttgart
durch die Richterin am Sozialgericht Lafontaine
ohne mündliche Verhandlung beschlossen:

Zum Verfahren werden gemäß § 75 Abs. 2a Sozialgerichtsgesetz nur die natürlichen oder juristischen Personen beigeladen, die ihre Beiladung bis zum 31.07.2023 (Eingang bei Gericht) beim Sozialgericht Stuttgart, Theodor-Heuss-Str. 2, 70174 Stuttgart, beantragen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.



Gründe

In dem Klageverfahren S 7 BA 2585/22 ist streitig, ob die Klägerin Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Beschäftigung von Arbeiternehmerinnen und Arbeitnehmern in der Zeit vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2017 schuldet (Bescheid der Beklagten vom 20.05.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.07.2022).

Von dem streitigen Rechtsverhältnis sind insgesamt mehr als 20 juristische bzw. natürliche Personen betroffen. Das Gericht wird die betroffenen Arbeiternehmerinnen und Arbeitnehmer sowie andere juristische oder natürliche Personen, die an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, nur beiladen, wenn sie ihre Beiladung bis zum 31.07.2023 (Eingang bei Gericht) beim Sozialgericht Stuttgart, Theodor-Heuss-Str. 2, 70174 Stuttgart, beantragen (§ 75 Abs. 2a S. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 SGG entsprechend (§ 75 Abs. 2a S. 8 SGG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 75 Abs. 2a S. 2 SGG)

 

Lafontaine
Richterin am Sozialgericht



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