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Rechtsstreit um Schadensersatz wegen Neckargemünder Schulhausbrand: Haftung des Architekten bestätigt

Datum: 05.04.2017

Kurzbeschreibung: 

Der unter anderem für Bausachen zuständige 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat die Haftung des bauaufsichtsführenden Architekten für den Schulhausbrand in Neckargemünd bestätigt.

 

Im Juni 2003 kam es während einer Sanierungsmaßnahme im Schulzentrum der Stadt Neckargemünd bei Schweißarbeiten zu einem Großbrand mit Schäden in Millionenhöhe. Die Stadt Neckargemünd klagt in diesem Verfahren gegen den Architekten, der die Sanierungsmaßnahmen am Schulgebäude zu beaufsichtigen hatte.

 

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat nun die Entscheidung des Landgerichts Heidelberg bestätigt, wonach der Architekt für Schäden der Stadt hafte.

 

Der Schulhausbrand wurde durch Schweißarbeiten ausgelöst. Bei diesen Schweißarbeiten wurden Unfallverhütungsvorschriften nicht eingehalten.

 

Das Oberlandesgericht entschied, dass der Architekt verpflichtet gewesen wäre, die Einhaltung dieser Vorschriften zu überwachen und dies nicht hinreichend getan hat. Da die Unfallverhütungsvorschriften auch der Verhinderung von Bränden dienen, wäre es Sache des Architekten gewesen zu beweisen, dass auch die Beachtung dieser Vorschriften die Ausbreitung des Brandes wahrscheinlich nicht verhindert hätte. Dies ist ihm nach Auffassung des Senats nicht gelungen.

 

Die Stadt Neckargemünd macht im laufenden Verfahren noch Schäden in Höhe von ca. 862.000 EUR geltend. Ob der Schadensersatzanspruch der Stadt tatsächlich so hoch ist, muss nun das Landgericht Heidelberg in einem weiteren Verfahrensschritt klären.

 

Die Revision wurde nicht zugelassen. Der Beklagte kann Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen.

 

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 04.04.2017

Aktenzeichen: 19 U 17/15

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