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Klage wegen Patentverletzung im Rechtsstreit IPCom GmbH & Co. KG gegen Nokia Corp. und Nokia GmbH abgewiesen

Datum: 09.07.2014

Kurzbeschreibung: 

Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des europäischen Patents 1 841 268 B1 (nachfolgend: Klagepatent) unter anderem auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Klägerin ist eine Patentverwertungsgesellschaft, die von der Robert Bosch GmbH ein umfangreiches, die Mobilfunktechnik betreffendes Patentportfolio erworben hat. Zu diesem Portfolio gehört auch die dem Klagepatent zugrundeliegende Patentanmeldung. Die Beklagten sind der finnische Mobilfunkhersteller Nokia und dessen deutsche Tochtergesellschaft. Zwischen ihnen und der Klägerin besteht im Hinblick auf das Klagepatent kein Lizenzvertrag.

Das Klagepatent betrifft eine bestimmte Ausgestaltung von Mobilfunkgeräten, mit der über die Berechtigung des jeweiligen Geräts zum Zugriff auf einen Telekommunikationskanal entschieden werden soll. Dabei soll einerseits die Belastung dieses Kanals, andererseits ein möglicherweise bestehender „Vorrang“ des jeweiligen Mobilfunkgeräts (etwa im Fall von Rettungsdiensten) berücksichtigt werden. Im Ergebnis soll eine optimale Verteilung der Ressourcen des Telekommunikationsnetzes auf die teilnehmenden Mobilfunkgeräte erreicht werden.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, die zwingenden Vorgaben des UMTS-Standards schrieben eine Benutzung der technischen Lehre des Klagepatents vor, so dass standardkonforme Mobiltelefone notwendig in den Schutzbereich des Patents fielen; die von den Beklagten hergestellten und vertriebenen UMTS-fähigen Mobiltelefone seien daher patentverletzend. Die Beklagten stellen die Benutzung der technischen Lehre des Klagepatents durch den UMTS-Standard in Abrede; sie haben ferner vertrags- und kartellrechtliche Einwendungen geltend gemacht.


Das Landgericht Mannheim hat im angefochtenen Urteil  eine Verletzung des Klagepatents in seiner erteilten Fassung durch die standardkonformen Mobiltelefone der Beklagten bejaht und die weiteren von den Beklagten erhobenen Einwände für unbegründet erachtet. Es hat daher der Klage weitgehend stattgegeben.

Während des Berufungsverfahrens hat die Klägerin im parallel laufenden Einspruchsverfahren anstelle der bisherigen Patentansprüche einen geänderten Patentanspruch eingereicht, der von der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts für gewährbar erachtet worden ist. Diesen geänderten Patentanspruch hat die Klägerin im Berufungsverfahren zur Grundlage ihrer Verletzungsklage gemacht.

Auf die Berufung der Beklagten hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Patentverletzungsklage abgewiesen. Nach Auffassung des Senats macht der UMTS-Standard von der technischen Lehre des geänderten Patentanspruchs in einem entscheidenden Punkt keinen Gebrauch. Auch eine Verletzung des geänderten Patentanspruchs mit äquivalenten Mitteln liegt nach Ansicht des Senats nicht vor. In diesem Sinne hat bereits das Landgericht Mannheim in jüngeren Urteilen, die dasselbe Patent betrafen, entschieden. Da es bereits an einer Benutzung der technischen Lehre des (geänderten) Klagepatents durch den UMTS-Standard fehlte, kam es auf die weiteren Einwendungen der Beklagten, insbesondere auch auf die Relevanz ihres Vortrags, die neuerdings vertriebenen Mobilfunkgeräte seien in einer die Patentverletzung ausschließenden Weise geändert worden, nicht mehr an.

Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 09.07.2014 - Az. 6 U 29/11

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