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Kirchturmbeleuchtung in Tauberbischofsheim muss nicht abgeschaltet werden

Datum: 20.02.2018

Oberlandesgericht Karlsruhe: Kirchturmbeleuchtung in Tauberbischofsheim muss nicht abgeschaltet werden

 

Seit Dezember 2015 wird der Kirchturm der Stadtkirche Tauberbischofsheim ab Einsetzen der Dämmerung bis zum Anbruch des Tageslichts mit LED-Scheinwerfern angestrahlt. Außerdem ist die obere Balustrade des Turms mit umlaufenden LED-Leuchtleisten ausgestattet. Die Beleuchtung führt zu einem Lichteinfall in die Eigentumswohnung der Klägerin. Die Klägerin will eine Abschaltung der Lichtanlage erreichen. Sie macht geltend, ihre Schlaf- und Ruheräume würden mit der mehrfachen Lichtstärke einer hellen Vollmondnacht ausgeleuchtet. Zudem sei die Lichtfarbe Kaltweiß besonders störend.

 

Das Landgericht Mosbach hatte die Klage abgewiesen. Diese Einschätzung wurde nunmehr von dem unter anderem für nachbarrechtliche Streitigkeiten zuständigen 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe bestätigt.

Im Auftrag des Oberlandesgerichts hatte ein Sachverständiger die Lichteinwirkungen in der Wohnung der Klägerin gemessen und beurteilt. Diese Messungen ergaben, dass die von der Kirchturmbeleuchtung ausgehenden Lichteinwirkungen auf die Wohnung der Klägerin nur unwesentlich sind. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin als besonders störend empfundenen Lichtfarbe. Der Senat verwies in seinem Urteil im Übrigen darauf, dass Lichteinwirkungen auch durch Maßnahmen der Klägerin - etwa lichtundurchlässige Vorhänge- abgewehrt werden könnten. Auch der Lichteinfall auf die Dachterrasse der Klägerin durch die Kirchturmbeleuchtung ist nach Beurteilung des Senates im innerstädtischen Bereich hinzunehmen.

 

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

 

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 20.02.2018 12 U 40/17

 

Relevante Vorschriften:

§ 1004 BGB - Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

 

§ 906 BGB - Zuführung unwägbarer Stoffe

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. …

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) …

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