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"Kopf" von Diebesbande bleibt in Untersuchungshaft

Datum: 03.08.2005

Kurzbeschreibung: 

 

Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat im Rahmen einer routinemäßigen nach   sechs Monaten stattfindenden besonderen Haftprüfung (§ 121 Abs. 1 StPO) heute die Fortdauer der Untersuchungshaft gegen einen 39jährigen osteuropäischen Staatsangehörigen angeordnet, welcher sich aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Karlsruhe seit Ende Januar 2005 in Untersuchungshaft befindet.
Der Angeschuldigte ist verdächtig, seit 2001 in Zusammenarbeit mit weiteren Personen in Karlsruhe eine Organisation aufgebaut zu haben, durch welche osteuropäische Staatsangehörige für kurze Zeit nach Deutschland verbracht wurden, um hier vor allem in Lebensmittelmärkten unter Ausnutzung des Gedränges Diebstähle zu begehen. Dabei seien die eingeschleusten Personen zumeist so vorgegangen, dass einer die Kunden abgelenkt, während der andere die Geldbörse entwendet habe. Unter dem 14.07.2005 hat die Staatsanwaltschaft nunmehr gegen den Angeschuldigten Anklage zum Landgericht Karlsruhe erhoben, in welchem ihm u.a. 14  Bandendiebstähle vorgeworfen werden.
Der Senat hat das Vorliegen des dringenden Tatverdachts und der weiteren Haftvoraussetzungen bejaht. Als Haftgrund bestehe Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Der Angeschuldigte verfüge zwar in der Bundesrepublik Deutschland über einen festen Wohnsitz, jedoch nicht über ausreichende soziale Bindungen, so dass zu erwarten stehe, dass er sich im Falle seiner Freilassung dem Strafverfahren und einer ihm im Falle eines Schuldspruchs drohenden erheblichen Freiheitsstrafe durch Flucht in sein Heimatland oder durch Untertauchen im Inland zu entziehen suche. Darüber hinaus bestehe auch der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO), da der Angeschuldigte verdächtig sei, einer organisierten Diebesbande anzugehören. Auch die besonderen Haftvoraussetzungen lägen vor, da die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Karlsruhe und der Kriminalpolizei Karlsruhe mit besonderer Beschleunigung und Sorgfalt geführt worden seien.
Über die Zulassung der Anklage und die Eröffnung des Hauptverfahrens muss nunmehr das Landgericht Karlsruhe entscheiden.


Oberlandesgericht  Karlsruhe, Beschluss vom  03.08.2005 -1 Ws 151/05 -

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