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Aufenthaltsbestimmungsrecht für "Jessica" bleibt der Mutter zugewiesen - kein Anhalt für Misshandlungen -

Datum: 26.01.2006

Kurzbeschreibung: 


Der 2. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat in einem in der nordbadischen Öffentlichkeit beachteten Sorgerechtsverfahren die Beschwerde des Vaters gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts zurückgewiesen und damit zugunsten der Mutter des 4 ½ - jährigen gemeinsamen Kindes entschieden.
Das Amtsgericht hatte in dem Verfahren das Aufenthaltsbestimmungsrecht Anfang November 2005 auf die Mutter übertragen, bereits unmittelbar danach war das bis dahin seit der Trennung der Eltern beim Vater wohnende Kind zur Mutter gezogen. Das Verfahren hatte Aufsehen erregt, da unmittelbar nach der amtsgerichtlichen Entscheidung von einem wohl über die Sachlage nicht umfassend informierten Kinderarzt in der Öffentlichkeit der Vorwurf körperlicher Misshandlungen des Kindes durch die Mutter erhoben worden war.
Der Senat ist dagegen nach Anhörung des Kindes, der Eltern, des die familiäre Situation seit langem mit engmaschiger Betreuung begleitenden - mit dem Kinderschutzzentrum eng  zusammenarbeitenden - Jugendamts und nach Befragung einer psychologischen Sachverständigen, die das Kind bereits eingehend im amtsgerichtlichen Verfahren bei mehreren Besuchsterminen und vor der jetzigen Verhandlung nochmals exploriert hatte, sowie auf der Grundlage mehrerer fachärztlicher Berichte und Atteste aus der Zeit seit der Trennung der Eltern zu der Überzeugung gelangt, dass körperliche Misshandlungen seitens der Mutter nicht erfolgt sind. Der Senat ist in Übereinstimmung insbesondere mit der Sachverständigen der Auffassung, dass die Erzählungen des völlig unbefangenen Kindes über Gewalthandlungen  - im übrigen beider Elternteile - nicht auf tatsächlichen Erlebnissen basieren. Beispielsweise gab das Kind zu der einzigen jemals festgestellten kleinen, nach den Feststellungen des Kinderschutzzentrums einem aufgekratzten Mückenstich vergleichbaren Verletzung drei Versionen an: Verletzung durch die Mutter mit einer Schere, diese Verletzung kombiniert mit einem Schlag des Vaters mit dem Hammer auf die Hand, Verletzung durch Schere infolge Rangelei mit dem Bruder.
Die Beziehungen des Kindes zu beiden Elternteilen waren und sind nach den schon im Rahmen verschiedener Explorationen von der Sachverständigen gemachten Beobachtungen - auch nach Trennungszeiten - unbefangen und spontan liebevoll. Nach Auffassung des Senats entspricht es bei den weiter festgestellten konkreten Umständen dem Kindeswohl, wenn das Kind seinen Lebensmittelpunkt bei der Mutter behält. Das Jugendamt wird die Familie weiterhin begleiten.
Da das Verfahren nach dem Gesetz zum Schutz der Persönlichkeitsrechte der Beteiligten nicht öffentlich ist, können weitere Einzelheiten nicht mitgeteilt werden.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 25.01.2006 - 2 UF 257/05 -

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