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Haftbefehl gegen libanesischen Geschäftsmann Mohammad Yassin Dogmoch außer Vollzug gesetzt

Datum: 02.04.2007

Kurzbeschreibung: 

Dies hat heute der 3.Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe unter Abänderung einer Entscheidung der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Mannheim vom 22.2.2007 beschlossen.

Gegen den 66-jährigen deutsch/syrischen Staatsangehörigen und in Beirut/Libanon wohnhaften international tätigen Geschäftsmann hatte die Staatsanwaltschaft Mannheim am 17.03.2003 vor dem Landgericht Mannheim Anklage erhoben und ihm hierin vorgeworfen, sich u.a. durch Erstellung von Scheinrechnungen über den angeblichen Verkauf von Horizontalbohrgeräten an den betrügerischen Manipulationen der Verantwortlichen der Flow-Tex-Firmengruppe zum Nachteil von Leasinggesellschaften beteiligt zu haben. Die Wirtschaftsstrafkammer hat die Anklage der Staatsanwaltschaft Mannheim am 31.10.2003 zugelassen, das Hauptverfahren eröffnet und am 13.1.2005 mit der Durchführung der Hauptverhandlung begonnen.  Nach 51 Verhandlungstagen musste die Wirtschaftsstrafkammer am 13.4.2006 die Hauptverhandlung wegen eingetretener Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten jedoch aussetzen. Am 14.2.2007 ordnete die Wirtschaftsstrafkammer die amtsärztliche Untersuchung des Angeklagten an und erließ am 22.2.2007 erneut Haftbefehl gegen den Angeklagten, welcher derzeit in einer medizinischen Klinik, in welcher er sich zur Behandlung befindet, vollzogen wird.

Auf die Beschwerde des Angeklagten hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts sowie die Haftgründe der Flucht- und Verdunkelungsgefahr bejaht, den Haftbefehl jedoch gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt. Unter anderem wurde dem Angeklagten auferlegt, während und für die Dauer einer künftigen Hauptverhandlung die Bundesrepublik Deutschland nicht zu verlassen und seine Reisepapiere (Personalausweis und Reisepässe) zu hinterlegen. Für die Außervollzugsetzung war nach dem Ergebnis der durchgeführten amtsärztlichen Untersuchungen die gesundheitliche Situation des Angeklagten maßgeblich. Ob trotz dieser Beeinträchtigung die Durchführung einer Hauptverhandlung möglich sein wird, wird die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Mannheim zu beurteilen haben.

Oberlandesgericht  Karlsruhe, Beschluss vom  02.04.2007
-  3 Ws 79/07 -

Hinweis: Ein Termin zur Hauptverhandlung vor der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Mannheim ist noch nicht bestimmt.

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