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Falsche Rechnung für gestohlenes Fahrrad - Hausratversicherer leistungsfrei

Datum: 09.08.2010

Kurzbeschreibung: 

Zu diesem Ergebnis kommt der 12. Zivilsenat - Versicherungsrechtssenat - des Oberlandesgerichts Karlsruhe. Der Kläger verlangt vom beklagten Hausratversicherer Leistungen wegen Diebstahls seines Fahrrads. Die Versicherung bestreitet den Diebstahl und macht geltend, er sei wegen arglistig falscher Angaben in der Schadensanzeige leistungsfrei. Der Kläger hatte der Schadensanzeige eine erst nachträglich erstellte Rechnung des Fahrradgeschäftes Radhaus A. beigefügt. Aus dieser war nicht erkennbar, dass er in diesem Fahrradgeschäft nur Fahrradteile für ca. 2.000 € gekauft hatte, die anderen dort aufgeführten Teile für ca. 3.700 € hatte er bei verschiedenen anderen Quellen gekauft und daraus ein individuelles Rad montieren lassen.
Das Landgericht Baden-Baden hat seine Klage abgewiesen.
Die Berufung des Klägers zum Oberlandesgericht Karlsruhe blieb ohne Erfolg. Der Kläger habe zum Nachweis des Schadens in seiner Anzeige auf die Rechnung des Radhauses Bezug genommen, ohne klarzustellen, dass er die dort aufgeführten Teile überwiegend gar nicht beim Radhaus erworben habe. Der Begriff „Rechnung“ beinhalte nach gewöhnlichem Verständnis die Aussage, dass die dort aufgeführten Gegenstände die Leistung des Rechnungsstellers darstellten und von ihm stammten. Das gelte umso mehr, wenn die Rechnung zusätzlich die Mehrwertsteuer und noch einen Nachlass von 1% der Rechnungssumme ausweise. Zutreffend habe das Landgericht festgestellt, dass damit der Beklagten bei ihrer Leistungsprüfung habe suggeriert werden können, dass alle in der Rechnung aufgeführten Teile beim Radhaus neu erworben worden seien, und dass diese unzureichende Schilderung den Versicherer von weiteren Nachforschungen habe abhalten können, die ansonsten zur weiteren Aufklärung angestanden hätten. Der Kläger habe mit der Vorlage der Rechnung auch arglistig gehandelt. Arglist verlange lediglich bewusstes Einwirken auf die Entscheidung des Versicherers durch unrichtige oder unvollständige Angaben. Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht sei nicht erforderlich. Ausreichend sei das Bestreben, Beweisschwierigkeiten zu vermeiden oder die Regulierung zu beschleunigen oder allgemein auf die Entscheidung des Versicherers Einfluss nehmen zu wollen. Es sei hier schon nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger der Schadensmeldung nicht die angeblich bei ihm vorhandenen Unterlagen auch für die einzelnen Fahrradteile beigefügt habe, sondern beim Radhaus A. ein Gesamtwertnachweis habe anfertigen lassen. Dies könne nur so verstanden werden, dass der Kläger es habe vermeiden wollen, den Wertnachweis durch Aufdeckung der wahren Sachlage zu erschweren, indem er den Kauf aus einer Hand vorgespiegelt habe und so den Anlass zu lästigen Rückfragen des beklagten Versicherers nach Herkunft und Zustand der zugekauften Teile und zu möglichen Zweifeln an der Werthaltigkeit des montierten Fahrrades in seine Schadensmeldung erst habe gar nicht einfließen lassen.
Der beklagte Versicherer sei nach § 24 AHR 2004 i.V.m. § 28 VVG leistungsfrei.
Nach § 28 Abs. 4 VVG habe die Leistungsfreiheit des Versicherers bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen habe. Der Senat geht davon aus, dass der Kläger formgerecht auf die Rechtsfolge der Leistungsfreiheit hingewiesen worden ist. Da jedoch Fragen nach der Belehrungspflicht im Falle der Arglist und zur Form der Belehrung in der Rechtsprechung umstritten sind, hat der Senat hier die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 3. August 2010
- 12 U 86/10 -


Hinweise auf den Gesetzestext und die Versicherungsbedingungen:

§ 28 Abs. 2 VVG:
Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, so ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat.
§ 28 Abs. 4 VVG:
Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Abs. 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

§ 23 AHR 2004 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall
1. Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalls
...
d) dem Versicherer - soweit möglich - jede Untersuchung über die Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungspflicht zu gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft - auf Verlangen in Textform zu erteilen und die erforderlichen Belege, soweit ihm das billigerweise zugemutet werden kann, beizubringen, .... Die Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers, das heißt zum Verlust des Versicherungsschutzes führen.

§ 24 AHR 2004 Besondere Verwirkungsgründe
....
2 . Versucht der Versicherungsnehmer, den Versicherer arglistig über Tatsachen zu täuschen, die für den Grund oder für die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.

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